Divolex Scheidungsanwälte

Barunterhaltsverpflichtung

Leben Ehegatten getrennt und betreut einer von ihnen minderjährige Kinder, ist grundsätzlich der andere Elternteil verpflichtet, Barunterhalt für die Kinder zu zahlen. Der Elternteil, der die Kinder betreut, erfüllt seine Unterhaltsverpflichtung durch Pflege und Erziehung (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB). Von diesem Grundsatz gibt es allerdings Ausnahmen, wenn der betreuende Elternteil erheblich höheres Einkommen hat als der andere Elternteil. Die Schwelle der Erheblichkeit kann dann erreicht sein, wenn der betreuende Elternteil etwa das 3-fache des nichtbetreuenden Elternteils verdient. Dies entscheid das OLG Naumburg in seinem Beschluss vom 02.08.2012 (8 UF 102/12). Bei dieser Konstellation handelt es um einen Fall der sogenannten Ersatzhaftung gem. § 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB. In diesen Fällen hat sich der betreuende Elternteil angemessen am Barunterhalt zu beteiligen mit der Folge, dass der eigentlich barunterhaltspflichtige nicht betreuende Elternteil nur zum Teil zahlungspflichtig ist.

 

 

Zuwendungen an Schwiegerkinder -Rückforderung bei Scheitern der Ehe?

In jungen Ehen besteht häufig Geldbedarf, besonders dann, wenn es um größere Anschaffungen geht. Die Überlegung, ob statt teurer Bankkredite nicht leistungsfähige Eltern bzw. Schwiegereltern um Unterstützung gefragt werden, ist naheliegend. Solange die Ehe intakt ist, tun sich Schwiegereltern auch nicht schwer, das Schwiegerkind ebenso wie das eigene Kind zu bedenken. Probleme gibt es aber dann, wenn die Ehe in die Brüche geht. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 20.11.2011 (XII ZR 149/09) entschieden: Zuwendungen, die an ein Schwiegerkind im Hinblick auf die Ehe mit dem eigenen Kind erfolgen, können zurückgefordert werden, wenn die Ehe scheitert. Davon ist auszugehen, wenn die Ehegatten sich in Scheidungsabsicht endgültig trennen. Allerdings ist regelmäßig die Zuwendung nicht in voller Höhe zurückzugewähren; Zeiträume, in denen das eigene Kind mit profitiert hat, reduzieren den Erstattungsanspruch.

Ehegattenunterhalt bei Langer Ehe - unbefristeter Unterhalt für geschiedene Ehefrauen?

Am 01.03.2013 tritt eine Gesetzesänderung zum Unterhaltsrecht in Kraft. Geschiedene Ehefrauen können unter Umständen wieder auf längere Unterhaltszahlungen hoffen. Nach dem seit 01.01.2008 geltenden Recht erhält der geschiedene Ehegatte - meist die Ehefrau - Unterhalt, wenn er wegen Kinderbetreuung, Krankheit, Alter oder Erwerbslosigkeit nicht in der Lage ist, seinen vollen Unterhalt aus eigenen Einkünften zu bestreiten. Bis auf den Betreuungsunterhalt können die Familiengerichte den Unterhalt der Höhe nach und auch zeitlich begrenzen bzw. befristen, wenn keine ehebedingten Nachteile festzustellen sind. Von dieser Möglichkeit haben die Gerichte in den allermeisten Fällen Gebrauch gemacht. Die Dauer der Ehe spielt dabei nur eine untergeordnete Rolle. Mit der Änderung des § 1578 b BGB kommt nun der Ehedauer wieder ein erhebliches Gewicht zu. Die Länge der Ehe wird in allen Fällen, in denen über den nachehelichen Unterhalt noch nicht entschieden ist, eine entscheidende Rolle spielen. Soweit das Familiengericht über den Unterhalt nach Scheidung der Ehe rechtskräftig entschieden hat, wird es auf die Umstände des Einzelfalles ankommen, ob die Änderung des Gesetzes auch die Möglichkeit einer Änderung der Unterhaltsentscheidung gibt. Diejenigen Unterhaltsberechtigten, bei denen das Verfahren über den nachehelichen Unterhalt rechtskräftig abgeschlossen ist, sollten sich fachkundig beraten lassen.

Weinvorrat: gemeinsame Lebensführung oder doch Hobby des Ehemanns?

In dem Verfahren 12 UF 161/11 musste sich unlängst das OLG München mit der Frage auseinandersetzen, ob ein hochpreisiger Weinvorrat zum Hausrat gehört, also einen Haushaltsgegenstand darstellt.

Der Fall stellte sich im Einzelnen wie folgt dar: Im Keller eines Münchener Ehepaars befand sich eine Sammlung teilweise sehr wertvoller Weine. Während der Ehemann die Weine regelmäßig konsumierte, trank die Ehefrau nur ab und an einen Schluck. Auch war es ausschließlich der Ehemann, der sich um den Bestand des Weins kümmerte. Dabei dokumentierte er nicht nur die Art des Weins und die konkreten Vorratsbestände, sondern überwachte sogar den Zeitpunkt, an dem der Wein am besten konsumiert werden konnte. Anhand einer so geführten Liste wählte er dann die Weine aus, die als nächstes getrunken werden sollten. Einen Schlüssel zum Weinkeller besaß ausschließlich der Ehemann.

Als sich das Ehepaar scheiden ließ, verlangte nun die Ehefrau die Hälfte des Weinbestands, hilfsweise einen Schadensersatz in Höhe von 250.000,- Euro. Sie stütze ihre Forderung darauf, dass sie einen Anspruch auf die Aufteilung der Haushaltsgegenstände habe, hierzu zähle auch der Wein. Das Amtsgericht München lehnte den Antrag der Ehefrau ab. Die hiergegen eingelegte Berufung der Ehefrau hat das Oberlandesgericht München zurückgewiesen. 

Das Oberlandesgericht ist der Argumentation der Ehefrau nicht gefolgt und hat den Weinbestand nicht als Hausrat qualifiziert. Es führt aus, dass unter Haushaltsgegenstände bzw. Hausrat nur bewegliche Gegenstände fallen würden, die nach den Vermögens- und Lebensverhältnissen der Ehegatten für die Wohnung, den Haushalt und das Zusammenleben bestimmt seien und damit der gemeinsamen Lebensführung dienten. Zwar sei der Begriff weit auszulegen, so dass grundsätzlich auch Vorräte an Nahrungsmitteln hierunter fallen könnten. Zu beachten sei jedoch, dass Gegenstände, die ausschließlich dem Beruf oder dem eigenen persönlichen Bedarf nur eines der Ehegatten dienten, nicht als Haushaltsgegenstände zu definieren seien. Gleiches gelte für Gegenstände, die nur den individuellen Interessen eines der Ehegatten dienten. Dementsprechend seien Briefmarkensammlungen oder Münzsammlungen nicht als Haushaltsgegenstände zu betrachten. Entscheidend sei hierbei die Zweckbestimmung und Nutzung im Einzelfall.

Im vorliegenden Verfahren kam das Gericht im Rahmen der Einzellfallbetrachtung zu dem Ergebnis, dass der Weinvorrat nicht als Haushaltsgegenstand zu bewerten sei. Denn der Wein sei nur von dem Ehemann bewirtschaftet und gepflegt worden. Er allein habe sich um die Dokumentation des Bestands gekümmert und auch den alleinigen Zugang zu dem Weinkeller gehabt. Die Ehefrau hingegen habe selten den von dem Ehemann ausgewählten Wein mitkonsumiert. Sie sei nie an der Auswahl der Weine beteiligt gewesen und habe die Weine auch nie selbst erworben.

Damit habe der Wein nicht der gemeinsamen Lebensführung gedient, sondern sei lediglich eine persönliche Liebhaberei des Ehemannes gewesen, also ein Hobby des Ehemannes. Der Weinvorrat unterscheide sich deutlich von üblichen Lebensmitteln, die zum gemeinsamen Verzehr bestimmt seien. Aus diesem Grund scheitere eine Aufteilung des Weinvorrates daran, dass dieser nicht als Haushaltsgegenstand einzuordnen sei. Daneben sei eine Aufteilung auch deswegen nicht angezeigt, da kein gemeinschaftliches Eigentum an dem Weinvorrat der Eheleute bestehe. Vielmehr sei der Ehemann Alleineigentümer des Weinbestands gewesen. Ein etwaiger Ausgleich für eine in der Ehe gewonnene Wertsteigerung sei über das Güterrecht – z.B. im Rahmen des Zugewinnausgleichs - zu schaffen. (OLG München v. 01.08.2011 – 12 UF 161/11).

Vermögensverschiebung

Lebten die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, ist mit der Scheidung der Ehe ein Zugewinnausgleich zu zahlen, mit dem der während der Ehe erworbene Vermögenszuwachs ausgeglichen wird. Dies veranlasst vielfach Ehegatten, in der Phase der Trennung Vermögen beiseite zu schaffen, um keinen Zugewinnausgleich zahlen zu müssen. Der Gesetzgeber hat hierzu im September 2009 zum Schutz des ausgleichsberechtigten Ehegatten einen neuen Auskunftsanspruch eingeführt, mit dem zusätzlich Auskunft über das Vermögen am Trennungstag zu erteilen ist. Ferner kann der Ehegatte Auskunft über das Vermögen verlangen, soweit es für die Berechnung des Zugewinnausgleichsanspruches maßgeblich ist. Hierzu hat der BGH in seinem Beschluss vom 15.08.2012 (XII ZR 80/11) klargestellt, dass von dieser Auskunft auch solche vermögensbezogenen Vorgänge erfasst sind, die in der Zeit vor der Trennung liegen und die illoyale Vermögensminderungen darstellen können. Allerdings hat der Auskunftsberechtigte konkrete Tatsachen vorzutragen, die ein illoyales Handeln des Auskunftsverpflichteten nahelegen.

Ver­zin­sung Aus­gleichs­wert

Der BGH hat mit seinem Be­schluß vom 07.09.2011 (XII ZB 546/10) ent­schieden, daß der bei ex­terner Tei­lung im Ver­sor­gungs­aus­gleich zu zah­lende Aus­gleichs­wert ab Zu­stel­lung des Schei­dungs­an­trags bis zur Rechts­kraft der Ent­schei­dung im Ver­sor­gungs­aus­gleich ver­zinst werden müsse. Das im Rahmen des Ver­sor­gungs­aus­gleichs bei Ehe­schei­dung für den Aus­gleichs­be­rech­tigten be­grün­dete An­recht nehme grund­sätz­lich ab dem Ende der Ehe­zeit (Zu­stel­lung des Schei­dungs­an­trags) an der in seinem Ver­sor­gungs­system vor­han­denen Ent­wick­lung teil. Die Wert­ent­wick­lung des zu über­tra­genden An­teils dürfe weder dem aus­gleichs­pflich­tigen Ehe­gatten ver­bleiben noch dürfe sie dem Ver­sor­gungs­träger zu­fallen. Die Höhe der Ver­zin­sung er­gebe sich grund­sätz­lich aus dem bei der Er­mitt­lung des Aus­gleichs­wertes zu be­rück­sich­ti­genden Rech­nungs­zins.

Voll­jäh­ri­gen­un­ter­halt

Das Ober­lan­des­ge­richt Celle hat in seinem Be­schluß vom 06.10.2011 (10 WF 300/11) aus­ge­führt, daß unter be­stimmten Vor­aus­set­zungen auch wäh­rend des frei­wil­ligen so­zialen Jahres Un­ter­halt ver­langt werden könne. Ein frei­wil­liges so­ziales Jahr müsse im Rahmen einer Ge­samt­aus­bil­dung zu einem Beruf auch dann als ein an­ge­mes­sener Aus­bil­dungs­ab­schnitt an­ge­sehen werden, wenn bei Be­ginn noch nicht fest­stehe, ob die Aus­bil­dung später tat­säch­lich in einen so­zialen Beruf münden und das frei­wil­lige so­ziale Jahr sich damit kon­kret aus­zahlen werde. Das Jahr könne schon des­halb als an­ge­mes­sener Aus­bil­dungs­ab­schnitt an­ge­sehen werden, weil es ge­eignet sei, die Bil­dungs­fä­hig­keit Ju­gend­li­cher zu för­dern und Ihre Chancen auf dem Ar­beits­markt nach Ab­schluß ihrer Aus­bil­dung zu ver­bes­sern. Hinzu komme, dass die päd­ago­gisch be­glei­tete prak­ti­sche Tä­tig­keit in einer so­zialen Ein­rich­tung auch ge­eignet sei, den Ju­gend­li­chen Klar­heit dar­über zu ver­schaffen, ob sie sich für den so­zialen Beruf eignen. Das frei­wil­lige so­ziale Jahr stelle sich damit auch als Ori­en­tie­rungs­phase dar.

Schön­heits­ope­ra­tionen

Der Bun­des­ge­richtshof ( BGH )  be­fasst sich in seinem Ur­teil vom 18.01.2012 (XII ZR 178/09) u.a. mit der Frage, ob – die Leis­tungs­fä­hig­keit des Ehe­mannes vor­aus­ge­setzt – die Ehe­frau die Kosten künf­tiger Schön­heits­ope­ra­tionen als Son­der­be­darf ver­langen kann. Bevor der BGH diese Frage be­ant­wortet, führt er aus, daß die Kosten des Zi­ga­ret­ten­kon­sums mit Recht ver­langt werden, weil diese Po­si­tion „dem ehe­li­chen Le­bens­be­darf“ ent­spreche. Der Ein­wand des Ehe­mannes, eine Fi­nan­zie­rung des Ta­b­ak­kon­sums sei mit einem Al­kohol- oder Dro­gen­miss­brauch ver­gleichbar, ent­behre einer Grund­lage. So­dann knüpft der BGH an diese Fest­stel­lungen an und führt aus, daß die kos­me­ti­schen Ope­ra­tionen „auf­grund al­ters­be­dingter Er­schei­nun­gen“, welche zwangs­läufig auf­treten, not­wendig werden.

Diese Fest­stel­lung macht Sinn, wenn man sich wie der BGH auf den Stand­punkt stellt, daß die Kosten des Zi­ga­ret­ten­kon­sums ehe­prä­gend sind und vom Un­ter­halts­pflich­tigen be­zahlt werden müssen. Wer sich von der BGH-Ent­schei­dung an­ge­spro­chen fühlt, sollte be­achten: Die Kosten künf­tiger kos­me­ti­scher Ope­ra­tionen (im ent­schie­denen Fall 1.800,00 Euro pro Jahr) müssen als so­ge­nannter Son­der­be­darf für jeden Ein­zel­fall – aufs Neue – gel­tend ge­macht werden.

Im  Zu­sam­men­hang mit dieser BGH-Ent­schei­dung wird völlig zu Recht die Frage ge­stellt (Kath-Zur­horst, Forum Fa­mi­li­en­recht 2012, 248, 249), ob der BGH nicht künftig bei der Un­ter­halts­be­mes­sung eine Sät­ti­gungs­grenze ein­führen solle, da­mit  zu­min­dest die Kosten für das Fettab­saugen ent­fallen.

Leistungsfähigkeit

Das Bundesverfassungsgericht hat sich am 18.06.2012 in drei Fällen (1 BvR 774/10; 1 BvR 1530/11; 1 BvR 2867/11) mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen dem gesteigert Unterhaltspflichtigen fiktives Einkommen zuzurechnen ist. In diesem Zusammenhang ist folgende Prüfungsfolge einzuhalten: 

  1. Trifft den Unterhaltspflichtigen die allgemeine (§ 1603 Abs 1 BGB) oder die gesteigerte (§ 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB) Erwerbsobliegenheit? 
  2. Verstößt der Unterhaltspflichtige gegen diese Erwerbsobliegenheit?

Falls ein Verstoß gegen die Erwerbsobliegenheit festzustellen ist, besteht eine realistische Beschäftigungschance? Um diese Frage beantworten zu können, ist das erzielbare Einkommen gem § 287 ZPO zu schätzen, wobei nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts die Familiengerichte die persönlichen Voraussetzungen und Möglichkeiten des Pflichtigen (Alter, berufliche Qualifikation, Erwerbsbiographie, Gesundheitszustand) und die tatsächlichen Gegebenheiten des Arbeitsmarktes (Vorhandensein von Arbeitsstellen) zu ermitteln und zu berücksichtigen haben. Die Entscheidungen sind mit Blick auf die den Untergerichten auferlegten Ermittlungspflichten nicht unumstritten.

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