Divolex Scheidungsanwälte

Gemeinsames Sorgerecht

Das Kammergericht hat in seinem Beschluss vom 16.02.2012 (Az.: 17 UF 375/11) klargestellt, dass Verstöße gegen das Umgangsrecht und die Unterhaltspflicht seitens des getrennt lebenden Elternteils beachtliche Kriterien im Rahmen der Übertragung des gemeinsamen Sorgerechts sein können.

Das Kammergericht führt in diesem Zusammenhang aus, dass nicht nur ein Mindestmaß an Kommunikationsfähigkeit und – bereitschaft Voraussetzung für die Übertragung des gemeinsamen Sorgerechts sei. Verletze der die gemeinsame elterliche Sorge begehrende Vater nachhaltig seine Barunterhaltspflicht (§ 1603 Abs 2 Satz 1 BGB), nehme er hin, dass die wirtschaftlichen Grundlagen für die Sicherstellung der Existenz des Kindes gefährdet werden. Diese Nachlässigkeit sei als Mangel an erzieherischer Kompetenz zu werten und stehe einer Sorgeregelung entgegen. Darüber hinaus hatte der Vater im vorliegenden Fall Unterhaltszahlungen von der Gewährung von mehr Umgang abhängig gemacht. Auch dieses Verhalten wertete das Kammergericht als fehlende Bereitschaft, elterliche Sorge in Verantwortung wahrzunehmen.

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