- Allgemeines
Verwandte in gerader Linie sind einander zum Unterhalt verpflichtet. Voraussetzung eines jeden Unterhaltsanspruchs ist, dass der Unterhalts-Anspruchsteller bedürftig und der Unterhalts-Verpflichtete leistungsfähig ist. Unterhalt bekommt nicht, wer seine Unterhaltsbedürftigkeit in vorwerfbarer Weise selbst herbeiführt. Unterhaltsansprüche können entfallen, wenn der Unterhaltsberechtigte die Voraussetzungen eines sogenannten Verwirkungstatbestandes erfüllt. Dazu gehören im Bereich des Kindesunterhalts (allerdings nur bei volljährigen Kindern) Fälle schwerster Vergehen und Verbrechen gegen den Unterhaltsverpflichteten. Beim Ehegattenunterhalt sind an erster Stelle zu nennen der versuchte oder vollendete Prozessbetrug im Unterhalts- und Zugewinnausgleichsverfahren sowie die gefestigte eheähnliche Gemeinschaft mit einem neuen Partner.
- Kindesunterhalt
Minderjährige und volljährige Kinder können Unterhalt verlangen, wenn sie sich in der Ausbildung befinden. Zu zahlen ist der Unterhalt während der sogenannten Erstausbildung. Dazu gehören die allgemeine Schulausbildung, eine Lehre und/oder ein Studium. Wird im Anschluss an eine Lehre ein im Sachzusammenhang stehendes Studium aufgenommen (z. B. kaufmännische Lehre, danach Betriebswirtschaftsstudium), muss auch diese weitere Ausbildung finanziert werden. Für das unterhaltsberechtigte Kind gilt, dass es zielstrebig seine Ausbildung betreiben muss. Geschieht dies nicht, entfällt der Unterhaltsanspruch. Für die Berechnung des Unterhalts minderjähriger Kinder ist das Einkommen des Elternteils maßgebend, der – bei getrennt lebenden Eltern – das Kind nicht betreut. Neben dem Basisunterhalt ist auch sogenannter Sonder- und Mehrbedarf zu bezahlen. Beim Sonder- und Mehrbedarf allerdings richtet sich die Höhe der Zahlungsverpflichtung beider Eltern nach deren jeweiligem Einkommen. Beim Unterhalt volljähriger Kinder ist immer das Einkommen beider Eltern maßgebend, gleichgültig, bei welchem Elternteil das Kind lebt. Befindet sich das volljährige Kind in der allgemeinen Schulausbildung, muss sich ein Elternteil nur dann am Unterhaltsbedarf beteiligen, wenn das bereinigte Nettoeinkommen höher als 900,00 EUR ist. Hier handelt es sich um sogenannte privilegierte volljährige Kinder, die minderjährigen Kindern gleichstehen. Befindet sich das Kind nicht mehr in der allgemeinen Schulausbildung (es absolviert eine Lehre oder studiert), beträgt der Selbstbehalt der Eltern 1.100,00 EUR. Das – minderjährige oder volljährige – Kind hat Anspruch darauf, dass der Unterhaltsverpflichtete über diese Unterhaltsverpflichtung einen sogenannten Vollstreckungstitel schafft. Der einfachste und kostengünstigste Weg ist die Jugendamtsurkunde. Möglich ist auch eine Titulierung in einem gerichtlichen Verfahren oder beim Notar.
- Expertentipp für den Unterhaltsberechtigten
Bestehen Sie darauf, dass für Kindesunterhalt ein dynamischer Titel geschaffen wird (z. B. 120 % des Mindestunterhalts), weil nur so eine automatische Anpassung an Änderungen der Düsseldorfer Unterhaltstabelle sichergestellt ist. Bei wesentlichen Einkommensveränderungen des Unterhaltspflichtigen muss allerdings der Titel gegebenenfalls gerichtlich abgeändert werden. Kommt der Unterhaltsverpflichtete seinen Zahlungen nicht nach und können diese auch nicht im Wege der Zwangsvollstreckung eingetrieben werden, so hilft oftmals als Druckmittel noch die Erstattung einer Strafanzeige wegen Verletzung der Unterhaltspflicht gem. § 170 StGB. Meistens werden in solchen Strafverfahren zumindest Ratenzahlungsvereinbarungen auf die Unterhaltspflicht getroffen. - Expertentipp für den für den Unterhaltspflichtigen
Bestehen Unterhaltstitel, so hat der Unterhaltsverpflichtete bei geänderten Verhältnissen dafür Sorge zu tragen, dass diese Unterhaltstitel zu seinen Gunsten gerichtlich abgeändert werden. Solche geänderten Verhältnisse können z. B. die Arbeitsaufnahme oder ein Ausbildungsbeginn der Unterhaltsberechtigten sein. Solange die Titel nicht abgeändert werden, besteht die Unterhaltsverpflichtung in voller Höhe weiter.
- Expertentipp für den Unterhaltsberechtigten
- Ehegattenunterhalt
Nach einer Scheidung muss grundsätzlich jeder Ehegatte für seinen Lebensunterhalt selbst aufkommen. Ist ein Ehegatte wegen Betreuung gemeinschaftlicher Kinder, Krankheit oder Alters hierzu nicht in der Lage, hat er gegen den anderen Ehegatten einen Unterhaltsanspruch. Die Höhe des Unterhalts sowie die Dauer der Zahlungsverpflichtung richten sich nach dem beiderseitigen Einkommen, den ehelichen Lebensverhältnissen sowie danach, ob der Unterhalt begehrende Ehegatte ehebedingte Nachteile erlitten hat. Der Unterhalt sichert nicht nur den Barbedarf, sondern auch den Altersvorsorgebedarf sowie die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Seit 01.01.2008 gilt neues Unterhaltsrecht. Es sorgt bei den Betroffenen noch immer für große Unsicherheit. Mancher Unterhaltsverpflichtete sieht das Ende des „Unterhaltsjoches“ in greifbarer Nähe, andere (zumeist Ehefrauen) sehen sich vor dem wirtschaftlichen Ruin.
- Betreuungsunterhalt drei Jahre mit Verlängerungsoption
Verheiratete und nicht verheiratete Mütter erhalten Unterhalt bis zum dritten Lebensjahr des Kindes ohne jede Einschränkung. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, soweit die Belange des Kindes dies gebieten und/oder geeignete Betreuungsmöglichkeiten nicht oder nicht in erforderlichem Umfang genutzt werden können. Eine einheitliche Linie gibt es derzeit noch nicht. Das Gesetz (§ 1570 BGB) gibt keine klare Handlungsanweisung, sondern überlässt die Entscheidung den Gerichten, die zu einer Einzelfallbeurteilung kommen müssen. Die Rechtsprechung, die bisher zu dieser Frage ergangen ist, lässt die Tendenz erkennen, betreuenden Elternteilen (meist Müttern) nach einer relativ kurzen Übergangszeit vollschichtige Erwerbstätigkeit anzusinnen, soweit ausreichend Betreuungsmöglichkeiten für das Kind vorhanden sind oder aber vorhandene nicht genutzt werden können. Weist der unterhaltsberechtigte Ehegatte dann nicht nach, dass er sich intensiv um eine seiner Ausbildung und seinen Fähigkeiten entsprechende Arbeitsstelle bemüht hat, unterstellt ihm das Gericht erzielbare Einkünfte aus vollschichtiger Tätigkeit. - Lange Ehedauer allein kein Grund für unbegrenzten Unterhalt
Selbst wenn eine Ehe mehrere Jahrzehnte gedauert hat, ist dies allein kein Grund für die unbefristete Zahlung von Unterhalt. Nur dann, wenn der/die Unterhaltsberechtigte ehebedingte Nachteile – z. B. durch Aufgabe des Berufes wegen Kinderbetreuung – erlitten hat, wird unbefristeter nachehelicher Unterhalt gewährt. Haben aber beide Ehegatten in der langjährigen Ehe uneingeschränkt voll gearbeitet, wird ein Nachteil nicht erkennbar und ein Unterhaltsbegehren nur noch für einen gewissen Zeitraum begründet sein. Die Gerichte befristen in diesen Fällen den nachehelichen Unterhalt je nach Länge der Ehezeit für einen Zeitraum von ein bis fünf Jahren nach der Scheidung. Dabei hat auch der Grundsatz des Vertrauensschutzes eine besondere Bedeutung, wenn der/die Unterhaltsberechtigte damit rechnen durfte, weiterhin unbefristeten Unterhalt zu erhalten.
Die Befristung des Unterhalts ist nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch dann möglich, wenn der Unterhaltsberechtigte aufgrund einer Erkrankung nicht in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt selbst zu verdienen. Dies gilt etwa dann, wenn die Erkrankung nicht ehebedingt, sondern als schicksalhaft zu bezeichnen ist, sie also auch dann voraussichtlich eingetreten wäre, wenn die Eheschließung unterblieben wäre. - Verwirkung des Unterhalts
Immer wieder kommt es vor, dass Unterhaltsberechtigte Eigeneinkommen, das für die Höhe des Unterhalts von Bedeutung ist, dem Unterhaltsverpflichteten nicht mitteilen. Würde dieses verschwiegene Einkommen dazu führen, dass der Unterhaltsverpflichtete weniger Unterhalt zahlen muss, kann das Verschweigen den Tatbestand des Betruges erfüllen. Diese Straftat kann je nach Schwere der Tat zu einer vollständigen oder teilweisen Verwirkung des Unterhalts führen.
Der „klassische“ Verwirkungsgrund ist die sogenannte verfestigte eheähnliche Lebensgemeinschaft. Lebt der Unterhaltsberechtigte mit einem neuen Partner in einer gefestigten eheähnlichen Gemeinschaft (hier ist nach der Rechtsprechung ein Zeitraum von etwa zwei Jahren erforderlich), ist der Unterhaltsanspruch verwirkt. Um die Voraussetzungen einer gefestigten eheähnlichen Gemeinschaft anzunehmen, ist nicht erforderlich, dass der Unterhaltsberechtigte mit dem neuen Partner in einer Wohnung wohnt. Es reicht schon aus, dass eine sogenannte Distanzgemeinschaft besteht, also zwei unterschiedliche Wohnungen unterhalten werden, aber die gesamte Freizeit miteinander verbracht wird, ein gemeinsamer Bekannten- und Freundeskreis unterhalten, Urlaube zusammen unternommen werden und gemeinsame Vermögensdispositionen getroffen werden. Dazu gehört z.B. die gemeinsame Anschaffung einer Immobilie. In einem solchen Fall kann auch schon zu einem früheren Zeitpunkt als nach zwei Jahren von einer Verfestigung dieser eheähnlichen Gemeinschaft ausgegangen werden.
- Betreuungsunterhalt drei Jahre mit Verlängerungsoption
- Bestehende Unterhaltstitel auf Abänderungsmöglichkeit prüfen
Sowohl der Verpflichtete als auch der Berechtigte sollten bestehende Unterhaltstitel (Urteile, gerichtliche Vergleiche, notarielle Urkunden) auf ihre mögliche Abänderbarkeit überprüfen lassen, wenn Betreuungsunterhalt noch nach dem früher geltenden Altersphasenmodell und Aufstockungsunterhalt ohne besondere Prüfung der ehebedingten Nachteile zugesprochen wurde. Falls eine dieser Voraussetzungen vorliegt, sollte nicht lange gewartet werden, da die Unterhaltstitel meist nur für die Zukunft abgeändert werden können. - Expertentipp für den Unterhaltsberechtigten
Möglichst frühzeitig sollte dokumentiert werden, welche Tätigkeit vor der Eheschließung ausgeübt wurde. Die im Rahmen des Scheidungsverfahrens eingeholten Auskünfte der Rentenversicherer (Versicherungsverlauf) geben konkrete Anhaltspunkte über das Einkommen vor der Eheschließung und während der Ehe. Es sollte ebenso frühzeitig versucht werden, von den früheren Arbeitgebern Auskünfte darüber zu erhalten, welches Einkommen dort bei einer Fortsetzung der Tätigkeit ohne Unterbrechung erzielt werden könnte. - Expertentipp für den Unterhaltsverpflichteten
Falls die Voraussetzungen für eine Abänderbarkeit des Unterhaltstitels vorliegen, sollte nach kurzer Fristsetzung Abänderungsklage erhoben werden. Es sollte in jedem Fall darauf geachtet werden, dass nicht nur die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem alten Titel beantragt, sondern auch Rückforderungsklage erhoben wird. Dadurch wird sichergestellt, dass während des Abänderungsverfahrens noch gezahlter Unterhalt auch nach erfolgreichem Abschluss des Abänderungsverfahrens zurückgefordert werden kann. Anderenfalls kann sich der Unterhaltsempfänger auf Wegfall der Bereicherung berufen. Alternativ kann dem Unterhaltsempfänger angeboten werden, dass der Unterhalt einstweilen weiterhin als Darlehen gezahlt wird. - Sowohl für den Unterhaltsberechtigten als auch für den Unterhaltsverpflichteten sollte in jeder Lage des Verfahrens geprüft werden, ob nicht der Unterhaltsanspruch abgefunden werden kann. Dies bringt den Beteiligten, insbesondere allerdings dem Unterhaltsverpflichteten, für die Zukunft Planungssicherheit.