bei grober Unbilligkeit
Bestandteil des Ehescheidungsverfahrens ist, wenn die Ehegatten nichts anderes vereinbart haben, der Versorgungsausgleich. Dabei werden alle Renten- und Versorgungsanwartschaften der Eheleute, bezogen auf die Ehezeit, ausgeglichen. Damit soll gewährleistet sein, dass am Ende der Ehe jeder Ehegatte an dem Zuwachs an Versorgungsanrechten des anderen Ehegatten teilnimmt. Von dieser grundsätzlichen Regelung gibt es aber Ausnahmen. Hat ein Ehegatte für Verbindlichkeiten, die vom anderen Ehegatten durch Straftaten verursacht worden sind, zu haften, kann der Versorgungsausgleich wegen grober Unbilligkeit ausgeschlossen werden. In dem vom OLG Brandenburg entschiedenen Fall (13 UF 156/14) hatte der Ehemann als Finanzbeamter Steuerhinterziehungen und Untreue in einer Höhe von ca. 1,5 Millionen begangen. Da die veruntreuten Beträge überwiegend über das gemeinsame Konto der Eheleute liefen, wurde die Ehefrau nahezu in voller Höhe auf Rückzahlung in Anspruch genommen. Das OLG Brandenburg sah in diesem Fall die Voraussetzungen einer groben Unbilligkeit als erfüllt an, da die Belastung der Ehefrau weit über das hinausgeht, was in einer Ehe noch üblich ist.