Wer nicht heiratet, will sich rechtlich nicht binden". An dieser Feststellung müssen sich Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft grundsätzlich festhalten lassen. So werden Geld- und Dienstleistungen, die für die Haushalts- und Lebensführung erbracht werden, bei einer Trennung nicht erstattet oder verrechnet. Es besteht ein sogenanntes Abrechnungsverbot. Gehen allerdings Zuwendungen oder Arbeitsleistungen deutlich über die Bedürfnisse des täglichen Lebens hinaus besteht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 03.02.2010, XII ZR 53/08) die Notwendigkeit, einen angemessenen Ausgleich zu schaffen. In welcher Weise dieser Ausgleich zu erfolgen hat, ist in jedem Einzelfall gesondert zu prüfen.
Wesentlich leichter können es sich Partner der nichtehelichen Lebensgemeinschaft allerdings machen, wenn sie für den Fall des Scheitern der Beziehung genau vertraglich festlegen, wie konkret vorzugehen ist. Gerade dann, wenn z.B. in Immobilien investiert wird, ist dringend zu verbindlichen Regelungen zu raten. Dabei sollte auf fachkundige Beratung nicht verzichtet werden.