Am 01.03.2013 tritt eine Gesetzesänderung zum Unterhaltsrecht in Kraft. Geschiedene Ehefrauen können unter Umständen wieder auf längere Unterhaltszahlungen hoffen. Nach dem seit 01.01.2008 geltenden Recht erhält der geschiedene Ehegatte - meist die Ehefrau - Unterhalt, wenn er wegen Kinderbetreuung, Krankheit, Alter oder Erwerbslosigkeit nicht in der Lage ist, seinen vollen Unterhalt aus eigenen Einkünften zu bestreiten. Bis auf den Betreuungsunterhalt können die Familiengerichte den Unterhalt der Höhe nach und auch zeitlich begrenzen bzw. befristen, wenn keine ehebedingten Nachteile festzustellen sind. Von dieser Möglichkeit haben die Gerichte in den allermeisten Fällen Gebrauch gemacht. Die Dauer der Ehe spielt dabei nur eine untergeordnete Rolle. Mit der Änderung des § 1578 b BGB kommt nun der Ehedauer wieder ein erhebliches Gewicht zu. Die Länge der Ehe wird in allen Fällen, in denen über den nachehelichen Unterhalt noch nicht entschieden ist, eine entscheidende Rolle spielen. Soweit das Familiengericht über den Unterhalt nach Scheidung der Ehe rechtskräftig entschieden hat, wird es auf die Umstände des Einzelfalles ankommen, ob die Änderung des Gesetzes auch die Möglichkeit einer Änderung der Unterhaltsentscheidung gibt. Diejenigen Unterhaltsberechtigten, bei denen das Verfahren über den nachehelichen Unterhalt rechtskräftig abgeschlossen ist, sollten sich fachkundig beraten lassen.