Divolex Scheidungsanwälte

Barunterhaltspflicht des betreuenden Elternteils

Eltern sind ihren Kindern im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit zum Unterhalt verpflichtet. Der betreuende Elternteil eines minderjährigen Kindes kommt seiner Verpflichtung regelmäßig durch die Betreuung und Versorgung des Kindes nach. Der nicht betreuende Elternteil hat den Barunterhalt zu leisten. Bis zu einem Monatseinkommen von 5.100,00 EUR richtet sich die Höhe des Unterhaltes nach der sogenannten Düsseldorfer Tabelle.

Dieser Verteilung der Unterhaltspflichten liegt die Überlegung zugrunde, dass der betreuende Elternteil meist weniger verdient als der Barunterhaltspflichtige. Allerdings sind auch Konstellationen denkbar, bei denen der betreuende Elternteil erheblich mehr verdient als der andere. Erreicht das Nettoeinkommen des betreuenden Elternteils mindestens das 3-fache des an sich Barunterhaltspflichtigen, kommt die alleinige Haftung des betreuenden Elternteils für den Barunterhalt in Betracht. Der Bundesgerichtshof hat dies in seiner Entscheidung vom 10.07.2013 (AZ XII ZB 297/12) entschieden. Zuletzt hat dies das OLG Dresden im Beschluss vom 04.12.2015 (20 UF 875/15) bekräftigt.

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