Divolex Scheidungsanwälte

Teilungsversteigerung der ehelichen Wohnung?

Die Auseinandersetzung getrennt lebender Eheleute über gemeinsamen Grundbesitz ist ein sensibles Streitthema. Häufig können sich getrennt lebende Ehegatten nicht darüber einigen, ob das Haus oder die Eigentumswohnung verkauft oder von einem der Ehegatten übernommen wird. Dann bleibt nur der Weg in die Teilungsversteigerung zum Zwecke der Auseinandersetzung der Miteigentümergemeinschaft. Solange die Ehe nicht rechtskräftig geschieden ist, ist allerdings eine solche Teilungsversteigerung nach einer Entscheidung des OLG Hamburg vom 28.07.2017 - AZ 12 UF 163/13 - unzulässig. Das Gericht stellt fest, dass es sich bis zur rechtskräftigen Scheidung noch um die Ehewohnung handelt, die gesetzlich geschützt sei. Dies gilt, wie der Bundesgerichtshof im Jahr 2016 bereits festgestellt hat (Beschluss vom 28.09.2016, XII ZB 487/15) selbst dann, wenn beide Ehegatten dort nicht mehr wohnen.

Betreibt ein Ehegatte ungeachtet dieses Verbots trotzdem die Versteigerung, kann dem mit der sogenannten Drittwiderspruchsklage begegnet werden.

Das Scheidungsverfahren - häufige Fragen:

Wie läuft das Scheidungsverfahren ab? Bei Zerrüttung der Ehe - üblicherweise nach Ablauf des Trennungsjahres - kann mit anwaltlicher Hilfe ein Antrag auf Ehescheidung bei Gericht eingereicht werden. Es reicht, wenn einer der Ehepartner im Verfahren anwaltlich vertreten ist. Dieser Antrag wird dem getrennt lebenden Ehegatten zur Stellungnahme vom Gericht zugestellt. Gleichzeitig müssen beide Ehepartner dem Gericht Fragebögen zum Versorgungsausgleich vorlegen. Mit der Ehescheidung wird regelmäßig auch über den Versorgungsausgleich der während der Ehe erworbenen Anrechte (z.B. aus gesetzlicher Rentenversicherung, betrrieblicher Altersvorsorge etc.) beider Parteien entschieden. Wenn alle Anwartschaften ermittelt sind, findet ein mündlicher Verhandlungstermin statt, in dem beide Ehepartner persönlich angehört werden. Danach kann die Ehescheidung mit dem Versorgungsausgleich vom Gericht ausgesprochen werden.

Wie lange dauert es? Die Dauer des Verfahrens hängt davon ab, wie schnell alle Auskünfte der Versorgungsträger zum Versorgungsausgleich dem Gericht vorliegen. Gibt es keine Korrekturen oder Nachfragen wegen ungeklärter Zeiten, ist überlicherweise von einer Verfahrensdauer von einem halben Jahr auszugehen.

Wieviel kostet es? Die Gerichts- und Rechtsanwaltskosten für ein Scheidungsverfahren hängen vom festgesetzten Verfahrenswert ab. Dieser setzt sich zusammen aus dem Verfahrenswert für das Ehescheidungsverfahren (üblicherweise das dreifache Monatseinkommen beider Parteien) und dem Versorgungsausgleich (mindestens 1.000,00 Euro). Bei einem Verfahrenswert von z.B. 10.000,00 Euro entstehen Gerichtskosten von 482,00 Euro und Rechtsanwaltsgebühren von 1.683,85 Euro brutto pro Rechtsanwalt. Ist ein Mandant aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage, diese Kosten zu tragen, kann Verfahrenskostenhilfe beantragt werden.

 

 

 

Die Scheidung des Unternehmers

"Die Firma gehört auch mir" - so oder ähnlich könnte bei einer Trennung die Feststellung eines Ehepartners lauten, obwohl der andere Ehegatte Inhaber des Unternehmens ist. Haben die Ehegatten keine ehevertragliche Regelung getroffen und ist der Zugewinnausgleich aus Anlaß der Scheidung durchzuführen, erstreckt sich der Anspruch des ausgleichsberechtigten Partners auch auf den Wert des Unternehmens. Das kann fatale Folgen haben, die durchaus vermeidbar sind. Vor der Heirat - oder auch bei bestehender Ehe - sind Vereinbarungen möglich, nach denen bei der Berechnung des Zugewinns der Wert von Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen ausgeklammert wird. Ist diese Möglichkeit "verpasst" worden und der Streit in vollem Gange, hilft unter Umständen nur noch der Versuch, mit dem anderen Partner über einvernehmliche Lösungen zu verhandeln. Die Gestaltungsmöglichkeiten bei Scheidungsverträgen sind vielfältig. Der sach- und fachkundige anwaltliche Berater wird in einem solchen Fall mit dem betroffenen Unternehmer/der Unternehmerin Lösungswege finden, bei denen auch unterhaltsrechtliche Gesichtspunkte und Fragen der Altersversorgung bzw. des Versorgungsausgleichs berücksichtigt werden.

Mutter muss ins Heim!

Nicht selten löst dies bei den Kindern Panik aus, weil die Heimkosten sehr hoch sind und das Einkommen und Vermögen der alten Menschen oft nicht reicht, diese zu bezahlen. Die Kinder sind dann grundsätzlich in der Pflicht, für die ungedeckten Kosten aufzukommen.

Den Kindern müssen von ihrem Einkommen mindestens 1.800,00 EUR verbleiben, der sogenannte Selbstbehalt. Dies gilt auch, wenn das Kind unverheiratet mit einer Lebensgefährtin zusammenlebt, wie der BGH am 09.03.2016 entschieden hat (Aktenzeichen XII ZB 693/14). Die Erhöhung des Selbstbehaltes auf 3.240,00EUR, der für Ehegatten gilt, kann nicht in Anspruch genommen werden. Wenn die Lebensgefährten allerdings ein Kind haben, wird bei der Ermittlung des verbleibenden Einkommens der Kindesunterhalt und ggf. der für die Lebensgefährtin zu zahlende Betreuungsunterhalt vorweg abgezogen.

Wenn Sozialversicherungsträger stellvertretend für die betagten Eltern Unterhalt fordern, ist anwaltliche Hilfe unerlässlich. Nur so ist sichergestellt, dass alle Abzugsposten bei der Berechnung des Einkommens berücksichtigt werden und verhindert wird, dass auf das ersparte Vermögen oder das Haus der Kinder zugegriffen wird.

 

 

Wenn Vertrauen missbraucht wird

Um z.B. im Fall einer Demenz handlungsfähig zu bleiben, erteilen viele vorsorglich Vollmachten an Dritte. Was passiert aber, wenn das Vertrauen in denjenigen, der aufgrund der Vollmacht für mich handeln soll, in die eigene Tasche wirtschaftet und mein Vertrauen missbraucht wird. Bereits bei Erstellung der Vollmacht gibt es Möglichkeiten, das Missbrauchsrisiko zu minimieren, z.B. durch die Benennung eines Kontrollbetreuers oder die exakte Regelung der Pflichten des Bevollmächtigten. Wenn die Vollmacht aber schon in der Welt ist, sollte diese zunächst - sofern möglich - widerrufen werden. Der Bevollmächtigte ist verpflichtet, über seine Geschäfte Auskunft zu erteilen und Rechenschaft abzulegen. Oft behauptet der Bevollmächtigte in Missbrauchsfällen, dass ihm das Geld geschenkt worden sei. Das muss aber von ihm detailliert dargelegt und bewiesen werden. Dies wird ihm in der Regel, insbesondere bei fachkundiger anwaltlicher Beratung, nicht gelingen. Der Vollmachtgeber ist gegen Missbrauch nicht schutzlos gestellt, vorbeugende Maßnahmen bei Erstellung der Vollmacht oder Rückforderungen im Falle des Missbrauchs sind möglich, der Gang zum Anwalt erspart hier viel Ärger.

Ehe gescheitert - Vermögen adé?

Es ist eine Horrorvorstellung für alle, die sich vom Partner trennen und die Folgen nicht vertraglich geregelt haben: Um das Vermögen wird gestritten, bis ein Teil davon durch Prozesse aufgezehrt ist. Einem solchen Szenario kann entgegengewirkt werden. In erster Linie kommt hier schon vor der Heirat der Abschluss eines Ehevertrages in Betracht, bei dem entweder Gütertrennung oder die sogenannte modifizierte Zugewinngemeinschaft vereinbart wird. Von welcher Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, muss jeweils für den Einzelfall entschieden werden. Ist die Möglichkeit des Ehevertrages "verpasst" worden, bleibt nur eine wirtschaftlich vernünftige Auseinandersetzung des Vermögens in einem Scheidungsfolgenvertrag. Dort können auch Unterhaltsfragen und Fragen der Altersversorgung/des Versorgungsausgleichs kombiniert werden. Auf diese Weise können langwierige, teure und nervenaufreibende Gerichtsverfahren vermieden werden. Wegen der Vielschichtigkeit der zu beachtenden Fragen empfiehlt sich die Beratung durch spezialisierte Anwälte.

Wer trägt die Kosten für die Krankenversicherung des Kindes?

Kinder sind bei gesetzlich versicherten Eltern in der Familienversicherung mitversichert. Bei beamteten oder selbständigen Eltern gilt dies nicht. Der barunterhaltspflichtige Elternteil hat grundsätzlich die Kosten für die Krankenversicherung des Kindes zu übernehmen. Dabei handelt es sich um einen Teil des Elementarbedarfs und nicht um Mehr- oder Sonderbedarf, den beide Eltern nach dem Verhältnis zu tragen hätten. Die Prämien für die private Krankenversicherung sind nicht unerheblich. Wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil Beamter und damit beihilfeberechtigt ist, gilt dies auch für das Kind. Über die private Krankenversicherung muss dann nur ein Teil abgedeckt werden. Der betreuende Elternteil muss sich dann auf diesen preiswerteren Weg verweisen lassen. Dies hat das OLG Köln in einem Beschluss vom 20.02.2015 (4 UF 168/14) entschieden.

Elterliche Sorge - wer entscheidet was?

Bei Trennung und Scheidung bleibt es grundsätzlich bei der gemeinsamen elterlichen Sorge. Der Elternteil, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält, ist befugt, die Angelegenheiten des täglichen Lebens zu entscheiden. Hierzu gehören z.B. der gewöhnliche Ablauf des Schullebens und Alltags, die Teilnahme an Ausflügen sowie die übliche medizinische Versorgung einschließlich der routinemäßigen Vorsorgeuntersuchungen.

Wichtige Entscheidungen sind gemeinsam zu treffen. Hierzu zählen u.a. größere Operationen, die Wahl der Schule und Schulform, Kontoeröffnungen, Ausweisangelegenheiten, Urlaub mit gesundheitlichen Risiken, in exotischen Ländern oder Krisengebieten, längere Auslandsaufenthalte im Rahmen eines Schüleraustauschs und die Wahl einer Ausbildungsstelle. Als wichtige Entscheidung gilt auch ein geplanter Wohnortwechsel des Elternteils, bei dem die Kinder leben. Kommt keine Einigung über eine wichtige  Angelegenheit zustande, kann jeder Elternteil beim Familiengericht beantragen, dass die Entscheidung in dieser Sache ihm alleine übertragen wird. Bei Eilbedürftigkeit kann hierzu auch der Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt werden. Entscheidungskriterium ist das Kindeswohl.

Der Zugewinnausgleich

Wie wird das in der Ehe erwirtschaftete Vermögen richtig verteilt?

Gerade hier werden von scheidungswilligen Ehegatten oft teure Fehler gemacht. Häufig wird die anwaltliche Beratung wegen vermeintlich zu hoher Kosten gescheut. Das kann aber fatale Folgen haben. Hier die wichtigsten Fragen und Antworten:

1. Was bedeutet Zugewinnausgleich und wie wird er berechnet?

Zugewinnausgleich bedeutet, daß der von den Ehegatten in der Ehezeit erwirtschaftete Vermögenszuwachs ausgeglichen wird. Bei jedem Ehegatten wird eine Vermögensbilanz aufgestellt, in der die Vermögenswerte zu Beginn der Ehe und am Ende der Ehe gegenübergestellt werden. Die Differenz zwischen dem Vermögen zu Beginn der Ehe und am Ende der Ehe ist der Zugewinn. Die Differenz zwischen dem Zugewinn des einen und des anderen Ehegatten wird ausgeglichen, d.h. die Hälfte der Differenz kann der Ehegatte mit dem geringeren Zugewinn als Ausgleich verlangen. Anfang der Ehe ist die Eheschließung, Ende der Ehe im Sinne des Zugewinnausgleichsrechts ist die Zustellung des Scheidungsantrags, eines Antrags auf vorzeitigen Zugewinnausgleich oder Aufhebung der Zugewinngemeinschaft.

2. Wann kann der Zugewinnausgleich verlangt werden?

Die Zahlung des Zugewinnausgleichs kann verlangt werden, sobald der Güterstand beendet ist. Dies ist entweder die rechtskräftige Scheidung der Ehe oder aber der Zeitpunkt, zu dem die Zugewinngemeinschaft aufgehoben ist bzw. die Voraussetzungen für einen vorzeitigen Zugewinnausglich vorliegen. Die Aufhebung der Zugewinngemeinschaft kann verlangt werden, wenn die Ehegatten seit mindestens 3 Jahren getrennt leben. Ansonsten kann ein vorzeitiger Zugewinnausgleich verlangt werden, wenn z. B. der andere Ehegatte Vermögen auf die Seite schafft und/oder sich beharrlich weigert, den anderen Ehegatten über den Bestand seines Vermögens zu unterrichten.

3. Spielen Schulden zu Beginn der Ehe eine Rolle?

Schulden zu Beginn der Ehe spielen insbesondere dann eine Rolle, wenn sie zu einem sogenannten negativen Anfangsvermögen führen. Wer z.B. mit 10.000,00 Euro in die Ehe „gestartet“ ist und zu dem Zeitpunkt, der für die Berechnung des Zugewinnausgleichs maßgebend ist, weder positives noch negatives Vermögen hat, hat einen Zugewinn von 10.000,00 Euro erwirtschaftet und müßte, falls der andere Ehegatte keinen Zugewinn hat, 5.000,00 Euro Ausgleich zahlen.

4. Wird der Zugewinnausgleich verzinst?

Ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung oder bei vorzeitigem Zugewinnausgleich ab Rechtskraft der Entscheidung, durch die die Zugewinngemeinschaft aufgehoben wird, ist der Zugewinnausgleichsbetrag mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszins zu verzinsen.

5. Wie wirken sich Schenkungen und Erbschaften auf den Zugewinnausgleich aus?

Schenkungen und Erbschaften bzw. Verfügungen von Todes wegen sind zu behandeln wie Anfangsvermögen. Sie sind mit dem Wert zum Zeitpunkt der Zuwendung/Erbschaft in die Zugewinnbilanz des jeweiligen Ehegatten einzustellen.

6. Muß der Zugewinnausgleich versteuert werden?

Zugewinnausgleichszahlungen sind sowohl beim Gläubiger als auch beim Schuldner steuerlich neutral.

7. Welche Form müssen Vereinbarungen zum Zugewinnausgleich haben?

Solange die Ehe nicht geschieden ist, sind Vereinbarungen zum Zugewinnausgleich beurkundungspflichtig. Dies bedeutet, daß sie notariell beurkundet werden müssen. Sind beide Ehegatten anwaltlich vertreten, kann eine Vereinbarung zum Zugewinnausgleich im Rahmen des Scheidungsverfahrens gerichtlich protokolliert werden.

8. Können Zugewinnausgleich und Versorgungsausgleich kombiniert werden?

Eine Kombination/Verrechnung von Ansprüchen aus dem Zugewinnausgleich und dem Versorgungsausgleich kann sinnvoll sein. Hat etwa einer der beiden Ehegatten verschiedene Versorgungsanrechte, die eigentlich im Versorgungsausgleich ausgeglichen werden müßten, kann vereinbart werden, daß der Kapitalwert dieser Anrechte mit dem Zugewinnausgleich verrechnet wird. Auch dann, wenn beide Ehegatten Beamte sind oder dann, wenn auch nur ein Ehegatte Beamter ist und er ausgleichsberechtigt ist, kann an eine Verrechnung von Zugewinnausgleich und Versorgungsausgleich gedacht werden. Damit wird etwa vermieden, daß für den Beamten Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet werden.

9. Ist es besser, den Zugewinnausgleich im Scheidungsverfahren oder später einzufordern?

Hier muß taktisch vorgegangen werden. Einerseits macht es Sinn, den Zugewinnausgleich erst nach Rechtskraft der Scheidung geltend zu machen, weil ab diesem Zeitpunkt die Verzinsung läuft. Andererseits kann es klug sein, den Zeitpunkt des Ausspruchs der Scheidung möglichst weit in die Zukunft zu verlagern, wenn etwa Trennungsunterhalt geschuldet wird und nachehelicher Unterhalt aus Rechtsgründen nicht erwartet werden kann. Auch die Frage, wie mit der bewohnten Immobilie umgegangen wird, kann die Entscheidung beeinflußen. Mit Rechtskraft der Scheidung kann der Ehegatte, der die Verwertung der Immobilie verlangt, einen Teilungsversteigerungsantrag stellen. Auch die Verteilung der Verfahrenskosten kann für die Entscheidung wichtig sein. Während im Rahmen des Scheidungsverfahrens in der Regel die Kosten gegeneinander aufgehoben werden, also jeder seine eigenen Anwaltskosten und die Hälfte der Gerichtskosten zu tragen hat, gleichgültig wie das Verfahren ausgeht, richtet sich bei einem isolierten Zugewinnausgleichsverfahren nach der Scheidung die Kostenregelung nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen.

10. Wie wird das Vermögen bewertet?

Soweit Gegenstand der Berechnung Unternehmensbeteiligungen oder Grundstücke sind, gilt der Grundsatz, daß immer der wahre Wert maßgebend ist. Bei Unternehmensbeteiligungen ist zunächst einmal zu prüfen, welche Bewertungskriterien nach dem jeweiligen Gesellschaftsvertrag anzuwenden sind. Ergibt sich daraus nichts, ist regelmäßig der sogenannte Ertragswert zugrunde zu legen. Bei Immobilien ist zu unterscheiden zwischen selbst genutzten und vermieteten Immobilien. Bei selbst genutzten Immobilien ist der Sachwert, bei vermieteten Immobilien der Ertragswert maßgebend. Sogenannte latente Steuerbelastungen sind sowohl bei der Unternehmensbewertung als auch bei der Grundstücksbewertung zu berücksichtigen. Bei der Bewertung der Unternehmensbeteiligung wird die Veräußerung des Anteils des Zugewinnschuldners simuliert und die jeweils fällige Ertragssteuer zum Berechnungszeitpunkt ermittelt. Sie mindert den Wert der Beteiligung. Bei der Grundstücksbewertung ist zu untersuchen, ob der Bewertungszeitpunkt in die Spekulationsfrist fällt. Dann ist eine fiktive Spekulationssteuer abzuziehen.

11. Was passiert mit dem Zugewinnausgleich, wenn einer der Ehegatten während des Scheidungsverfahrens verstirbt?

Verstirbt einer der beiden Ehegatten, bevor die Ehe geschieden ist und wird der überlebende Ehegatte nicht Erbe, kann das Zugewinnverfahren gegen den Erben des verstorbenen Ehegatten weitergeführt werden.

Jedem, der mit Zugewinnausgleichsansprüchen konfrontiert wird, sei es als Berechtigter, sei es als Verpflichteter, ist dringend nahezulegen, sich fachkundig beraten zu lassen. Fachanwälte für Familienrecht, die sich auf Fragen des Zugewinnausgleichs und der Vermögensauseinandersetzung spezialisiert haben, sind hier die richtigen Ansprechpartner.

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