Divolex Scheidungsanwälte

Der Zugewinnausgleich

Wie wird das in der Ehe erwirtschaftete Vermögen richtig verteilt?

Gerade hier werden von scheidungswilligen Ehegatten oft teure Fehler gemacht. Häufig wird die anwaltliche Beratung wegen vermeintlich zu hoher Kosten gescheut. Das kann aber fatale Folgen haben. Hier die wichtigsten Fragen und Antworten:

1. Was bedeutet Zugewinnausgleich und wie wird er berechnet?

Zugewinnausgleich bedeutet, daß der von den Ehegatten in der Ehezeit erwirtschaftete Vermögenszuwachs ausgeglichen wird. Bei jedem Ehegatten wird eine Vermögensbilanz aufgestellt, in der die Vermögenswerte zu Beginn der Ehe und am Ende der Ehe gegenübergestellt werden. Die Differenz zwischen dem Vermögen zu Beginn der Ehe und am Ende der Ehe ist der Zugewinn. Die Differenz zwischen dem Zugewinn des einen und des anderen Ehegatten wird ausgeglichen, d.h. die Hälfte der Differenz kann der Ehegatte mit dem geringeren Zugewinn als Ausgleich verlangen. Anfang der Ehe ist die Eheschließung, Ende der Ehe im Sinne des Zugewinnausgleichsrechts ist die Zustellung des Scheidungsantrags, eines Antrags auf vorzeitigen Zugewinnausgleich oder Aufhebung der Zugewinngemeinschaft.

2. Wann kann der Zugewinnausgleich verlangt werden?

Die Zahlung des Zugewinnausgleichs kann verlangt werden, sobald der Güterstand beendet ist. Dies ist entweder die rechtskräftige Scheidung der Ehe oder aber der Zeitpunkt, zu dem die Zugewinngemeinschaft aufgehoben ist bzw. die Voraussetzungen für einen vorzeitigen Zugewinnausglich vorliegen. Die Aufhebung der Zugewinngemeinschaft kann verlangt werden, wenn die Ehegatten seit mindestens 3 Jahren getrennt leben. Ansonsten kann ein vorzeitiger Zugewinnausgleich verlangt werden, wenn z. B. der andere Ehegatte Vermögen auf die Seite schafft und/oder sich beharrlich weigert, den anderen Ehegatten über den Bestand seines Vermögens zu unterrichten.

3. Spielen Schulden zu Beginn der Ehe eine Rolle?

Schulden zu Beginn der Ehe spielen insbesondere dann eine Rolle, wenn sie zu einem sogenannten negativen Anfangsvermögen führen. Wer z.B. mit 10.000,00 Euro in die Ehe „gestartet“ ist und zu dem Zeitpunkt, der für die Berechnung des Zugewinnausgleichs maßgebend ist, weder positives noch negatives Vermögen hat, hat einen Zugewinn von 10.000,00 Euro erwirtschaftet und müßte, falls der andere Ehegatte keinen Zugewinn hat, 5.000,00 Euro Ausgleich zahlen.

4. Wird der Zugewinnausgleich verzinst?

Ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung oder bei vorzeitigem Zugewinnausgleich ab Rechtskraft der Entscheidung, durch die die Zugewinngemeinschaft aufgehoben wird, ist der Zugewinnausgleichsbetrag mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszins zu verzinsen.

5. Wie wirken sich Schenkungen und Erbschaften auf den Zugewinnausgleich aus?

Schenkungen und Erbschaften bzw. Verfügungen von Todes wegen sind zu behandeln wie Anfangsvermögen. Sie sind mit dem Wert zum Zeitpunkt der Zuwendung/Erbschaft in die Zugewinnbilanz des jeweiligen Ehegatten einzustellen.

6. Muß der Zugewinnausgleich versteuert werden?

Zugewinnausgleichszahlungen sind sowohl beim Gläubiger als auch beim Schuldner steuerlich neutral.

7. Welche Form müssen Vereinbarungen zum Zugewinnausgleich haben?

Solange die Ehe nicht geschieden ist, sind Vereinbarungen zum Zugewinnausgleich beurkundungspflichtig. Dies bedeutet, daß sie notariell beurkundet werden müssen. Sind beide Ehegatten anwaltlich vertreten, kann eine Vereinbarung zum Zugewinnausgleich im Rahmen des Scheidungsverfahrens gerichtlich protokolliert werden.

8. Können Zugewinnausgleich und Versorgungsausgleich kombiniert werden?

Eine Kombination/Verrechnung von Ansprüchen aus dem Zugewinnausgleich und dem Versorgungsausgleich kann sinnvoll sein. Hat etwa einer der beiden Ehegatten verschiedene Versorgungsanrechte, die eigentlich im Versorgungsausgleich ausgeglichen werden müßten, kann vereinbart werden, daß der Kapitalwert dieser Anrechte mit dem Zugewinnausgleich verrechnet wird. Auch dann, wenn beide Ehegatten Beamte sind oder dann, wenn auch nur ein Ehegatte Beamter ist und er ausgleichsberechtigt ist, kann an eine Verrechnung von Zugewinnausgleich und Versorgungsausgleich gedacht werden. Damit wird etwa vermieden, daß für den Beamten Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet werden.

9. Ist es besser, den Zugewinnausgleich im Scheidungsverfahren oder später einzufordern?

Hier muß taktisch vorgegangen werden. Einerseits macht es Sinn, den Zugewinnausgleich erst nach Rechtskraft der Scheidung geltend zu machen, weil ab diesem Zeitpunkt die Verzinsung läuft. Andererseits kann es klug sein, den Zeitpunkt des Ausspruchs der Scheidung möglichst weit in die Zukunft zu verlagern, wenn etwa Trennungsunterhalt geschuldet wird und nachehelicher Unterhalt aus Rechtsgründen nicht erwartet werden kann. Auch die Frage, wie mit der bewohnten Immobilie umgegangen wird, kann die Entscheidung beeinflußen. Mit Rechtskraft der Scheidung kann der Ehegatte, der die Verwertung der Immobilie verlangt, einen Teilungsversteigerungsantrag stellen. Auch die Verteilung der Verfahrenskosten kann für die Entscheidung wichtig sein. Während im Rahmen des Scheidungsverfahrens in der Regel die Kosten gegeneinander aufgehoben werden, also jeder seine eigenen Anwaltskosten und die Hälfte der Gerichtskosten zu tragen hat, gleichgültig wie das Verfahren ausgeht, richtet sich bei einem isolierten Zugewinnausgleichsverfahren nach der Scheidung die Kostenregelung nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen.

10. Wie wird das Vermögen bewertet?

Soweit Gegenstand der Berechnung Unternehmensbeteiligungen oder Grundstücke sind, gilt der Grundsatz, daß immer der wahre Wert maßgebend ist. Bei Unternehmensbeteiligungen ist zunächst einmal zu prüfen, welche Bewertungskriterien nach dem jeweiligen Gesellschaftsvertrag anzuwenden sind. Ergibt sich daraus nichts, ist regelmäßig der sogenannte Ertragswert zugrunde zu legen. Bei Immobilien ist zu unterscheiden zwischen selbst genutzten und vermieteten Immobilien. Bei selbst genutzten Immobilien ist der Sachwert, bei vermieteten Immobilien der Ertragswert maßgebend. Sogenannte latente Steuerbelastungen sind sowohl bei der Unternehmensbewertung als auch bei der Grundstücksbewertung zu berücksichtigen. Bei der Bewertung der Unternehmensbeteiligung wird die Veräußerung des Anteils des Zugewinnschuldners simuliert und die jeweils fällige Ertragssteuer zum Berechnungszeitpunkt ermittelt. Sie mindert den Wert der Beteiligung. Bei der Grundstücksbewertung ist zu untersuchen, ob der Bewertungszeitpunkt in die Spekulationsfrist fällt. Dann ist eine fiktive Spekulationssteuer abzuziehen.

11. Was passiert mit dem Zugewinnausgleich, wenn einer der Ehegatten während des Scheidungsverfahrens verstirbt?

Verstirbt einer der beiden Ehegatten, bevor die Ehe geschieden ist und wird der überlebende Ehegatte nicht Erbe, kann das Zugewinnverfahren gegen den Erben des verstorbenen Ehegatten weitergeführt werden.

Jedem, der mit Zugewinnausgleichsansprüchen konfrontiert wird, sei es als Berechtigter, sei es als Verpflichteter, ist dringend nahezulegen, sich fachkundig beraten zu lassen. Fachanwälte für Familienrecht, die sich auf Fragen des Zugewinnausgleichs und der Vermögensauseinandersetzung spezialisiert haben, sind hier die richtigen Ansprechpartner.

Zugewinn- und Versorgungsausgleich - "Geschwister" im Scheidungsverfahren

Zwei verschiedene Regelungssysteme, aber ein Gedanke: Die in der Ehe geschaffenen Vermögenswerte und Versorgungsanrechte sollen zwischen den Ehegatten fair ausgeglichen werden. Wenn nicht durch einen Ehevertrag etwas anderes vereinbart ist (z.B. Gütertrennung), gilt der Grundsatz der hälftigen Teilhabe. Allerdings erfolgt der Ausgleich beim Zugewinn - und beim Versorgungsausgleich nach unterschiedlichen Regeln. Dabei kann es im Einzelfall zu unerwünschten Ergebnissen kommen, wenn etwa zwei Beamte beteiligt sind und das Familiengericht (was es mangels anderer Bestimmung tun muss!) beiden Beteiligten Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet. Durch vertragliche Vereinbarung kann eine solche Folge, etwa über den Zugewinnausgleich, vermieden werden. Fachkundige Beratung ist bei dieser komplizierten Materie dringend anzuraten. Denn wird eine gerichtliche Entscheidung erst rechtskräftig, lässt sich das Ergebnis kaum noch korrigieren.

Schenkungen an das Schwiegerkind? Vorsicht!

Größere Anschaffungen stoßen bei jungen Ehen häufig auf ein Problem: Es fehlt das Geld. Bevor teure Bankkredite in Anspruch genommen werden, fragt man die Eltern bzw. Schwiegereltern. Die Bereitschaft, das eigene Kind zu unterstützen, ist naheliegend. Da das Objekt der Begierde meist von beiden Kindern angeschafft wird (z.B. Haus oder Auto), wird an beide gezahlt. Regelmäßig wird aber vergessen, für den Fall Vorsorge zu treffen, dass die Ehe des Kindes mit dem Schwiegerkind scheitert. Ist bei der Zuwendung nichts ausdrücklich über eine Rückzahlung vereinbart worden, ist die Rückforderung schwierig. In einem Fall, den das Oberlandesgericht Köln zu entscheiden hatte (11 U 153/15), hatte der Schwiegervater mit dem Schwiegerkind einen Darlehensvertrag abgeschlossen und das Darlehen gekündigt, als die Ehe mit dem eigenen Kind scheiterte. Mit seinem Einwand, das Geld sei doch geschenkt worden, wurde der Schwiegersohn nicht gehört. Eltern/Schwiegereltern ist deshalb dringend anzuraten, vor der Zahlung größerer Beträge an das Schwiegerkind - allein oder zusammen an das eigene Kind - klare schriftliche Vereinbarungen zu treffen.

Barunterhaltspflicht des betreuenden Elternteils

Eltern sind ihren Kindern im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit zum Unterhalt verpflichtet. Der betreuende Elternteil eines minderjährigen Kindes kommt seiner Verpflichtung regelmäßig durch die Betreuung und Versorgung des Kindes nach. Der nicht betreuende Elternteil hat den Barunterhalt zu leisten. Bis zu einem Monatseinkommen von 5.100,00 EUR richtet sich die Höhe des Unterhaltes nach der sogenannten Düsseldorfer Tabelle.

Dieser Verteilung der Unterhaltspflichten liegt die Überlegung zugrunde, dass der betreuende Elternteil meist weniger verdient als der Barunterhaltspflichtige. Allerdings sind auch Konstellationen denkbar, bei denen der betreuende Elternteil erheblich mehr verdient als der andere. Erreicht das Nettoeinkommen des betreuenden Elternteils mindestens das 3-fache des an sich Barunterhaltspflichtigen, kommt die alleinige Haftung des betreuenden Elternteils für den Barunterhalt in Betracht. Der Bundesgerichtshof hat dies in seiner Entscheidung vom 10.07.2013 (AZ XII ZB 297/12) entschieden. Zuletzt hat dies das OLG Dresden im Beschluss vom 04.12.2015 (20 UF 875/15) bekräftigt.

Wege aus der Krise - Mediation und Paargespräche

Gehen oder bleiben? Die Entscheidung für oder gegen eine in die Krise geratene Ehe oder Partnerschaft fällt schwer.

Ausschluss des Versorgungsausgleichs

bei grober Unbilligkeit

Bestandteil des Ehescheidungsverfahrens ist, wenn die Ehegatten nichts anderes vereinbart haben, der Versorgungsausgleich. Dabei werden alle Renten- und Versorgungsanwartschaften der Eheleute, bezogen auf die Ehezeit, ausgeglichen. Damit soll gewährleistet sein, dass am Ende der Ehe jeder Ehegatte an dem Zuwachs an Versorgungsanrechten des anderen Ehegatten teilnimmt. Von dieser grundsätzlichen Regelung gibt es aber Ausnahmen. Hat ein Ehegatte für Verbindlichkeiten, die vom anderen Ehegatten durch Straftaten verursacht worden sind, zu haften, kann der Versorgungsausgleich wegen grober Unbilligkeit ausgeschlossen werden. In dem vom OLG Brandenburg entschiedenen Fall (13 UF 156/14) hatte der Ehemann als Finanzbeamter Steuerhinterziehungen und Untreue in einer Höhe von ca. 1,5 Millionen begangen. Da die veruntreuten Beträge überwiegend über das gemeinsame Konto der Eheleute liefen, wurde die Ehefrau nahezu in voller Höhe auf Rückzahlung in Anspruch genommen. Das OLG Brandenburg sah in diesem Fall die Voraussetzungen einer groben Unbilligkeit als erfüllt an, da die Belastung der Ehefrau weit über das hinausgeht, was in einer Ehe noch üblich ist.

Gemeinsame Schulden der Eheleute -

wer haftet nach der Scheidung?

In Zeiten einer funktionierenden Ehe nehmen Ehegatten häufig Kredite auf, um den Kauf von Fahrzeugen, Hausrat oder Immobilien zu finanzieren. Ist der Ehemann der Alleinverdiener, fällt die Zahlung der Kreditraten in seine Zuständigkeit. In der Regel gibt es keine Verpflichtung des anderen Ehegatten sich an der Zahlung dieser Raten zu beteiligen.

Mit dem Scheitern der Ehe und insbesondere mit rechtskräftiger Scheidung gibt es keinen Grund mehr, dem - verdienenden - Ehegatten die Belastung allein aufzubürden. Ist nichts Abweichendes vereinbart oder die Kreditzahlung bereits bei der Berechnung von Unterhaltsansprüchen berücksichtigt worden, kann der zahlende Ehegatte die Hälfte der Kreditraten vom anderen Ehepartner erstattet verlangen. Dies ist eine Folge des Grundsatzes des Gesamtschuldnerausgleichs (§ 426 Abs. 1 BGB).

Dies hat das OLG Brandenburg im Beschluss vom 26.03.2015 (9 UF 240/14) entschieden. Getrennt lebenden und geschiedenen Ehegatten ist anzuraten, sich in solchen Fällen fachkundig beraten zu lassen.

Verfügung über Kontoguthaben

des Kindes - Vorsicht!

Die elterliche Sorge für ein minderjähriges Kind umfasst sowohl die Personen- als auch die Vermögenssorge. Auf den Namen des Kindes werden häufig Sparkonten eingerichtet, damit Eltern, Großeltern oder Paten dort für das Kind Geld einzahlen. Nicht selten kommt es vor, dass Eltern Geld von einem solchen Konto abheben. Bei solchen Verfügungen ist äußerste Vorsicht am Platze. Heben Eltern für eigene Zwecke Geld ab, sind die Gelder regelmäßig wieder zurückzuführen. In einem solchen Falle handeln Eltern pflichtwidrig.Dies hat das OLG Frankfurt in einem Beschluss vom 28.05.2015 (5 UF 53/15) entschieden.

Kein Ehegattenunterhalt

nach langjähriger Trennung?

Getrennt lebende Eheleute sind einander im Rahmen ihrer Bedürftigkeit einerseits und Leistungsfähigkeit andererseits zum Unterhalt verpflichtet. Von diesem Grundsatz kann es allerdings Ausnahmen geben. So hat das OLG Bamberg mit Beschluss vom 13.05.2014 (7 UF 361/13) entschieden, dass nach einer Trennungszeit von 10 Jahren die Unterhaltsansprüche verwirkt seien. Nach Ablauf eines derart langen Zeitraums, so das Gericht, besteht keine Verpflichtung mehr zur ehelichen Solidarität. Der Unterhalt sei verwirkt, weil die lange Trennungszeit einen schwerwiegenden Grund darstelle, der wegen grober Unbilligkeit zu einer Versagung des Unterhalts führe.

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