Divolex Scheidungsanwälte

Unterhalt - wie lange?

Mit der Ehescheidung stellt sich immer die Frage, wie lange nachehelicher Unterhalt geschuldet ist. War die Ehe von kurzer Dauer oder lebt der geschiedene Ehepartner schon länger mit einem neuen Partner zusammen, kann der Unterhaltsanspruch verwirken. Besteht kein Verwirkungsgrund, ist der nacheheliche Unterhalt grundsätzlich unbegrenzt zu leisten. Zu prüfen ist dann, ob der Unterhaltsanspruch herabgesetzt und/oder zeitlich befristet werden kann. Hierzu findet eine Billigkeitsabwägung im Einzelfall statt, bei der u.a. die Dauer der Ehe und ehebedingte Nachteile berücksichtigt werden. Die Dauer der Ehe umfasst dabei den Zeitpunkt zwischen Eheschließung und Zustellung des Ehescheidungsantrages. Ist der Berechtigte schon mehrere Jahre vollzeitig erwerbstätig und wurde durchgängig Trennungsunterhalt geleistet, wird der Unterhaltsanspruch eher zu befristen sein. Hat der Berechtigte hingegen aber schon vorehelich gemeinsame Kinder betreut und dadurch während der Ehe noch Nachteile gehabt, wurde vom Bundesgerichtshof (Urteil vom 07.03.2012, Az. XII ZR 25/10) bei einer nur siebenjährigen Ehedauer auch ein Unterhaltszeitraum von sechs Jahren nicht beanstandet.

Kindesunterhalt ist grundsätzlich bis zum Abschluss der ersten Ausbildung geschuldet.

Teilungsversteigerung der ehelichen Wohnung?

Die Auseinandersetzung getrennt lebender Eheleute über gemeinsamen Grundbesitz ist ein sensibles Streitthema. Häufig können sich getrennt lebende Ehegatten nicht darüber einigen, ob das Haus oder die Eigentumswohnung verkauft oder von einem der Ehegatten übernommen wird. Dann bleibt nur der Weg in die Teilungsversteigerung zum Zwecke der Auseinandersetzung der Miteigentümergemeinschaft. Solange die Ehe nicht rechtskräftig geschieden ist, ist allerdings eine solche Teilungsversteigerung nach einer Entscheidung des OLG Hamburg vom 28.07.2017 - AZ 12 UF 163/13 - unzulässig. Das Gericht stellt fest, dass es sich bis zur rechtskräftigen Scheidung noch um die Ehewohnung handelt, die gesetzlich geschützt sei. Dies gilt, wie der Bundesgerichtshof im Jahr 2016 bereits festgestellt hat (Beschluss vom 28.09.2016, XII ZB 487/15) selbst dann, wenn beide Ehegatten dort nicht mehr wohnen.

Betreibt ein Ehegatte ungeachtet dieses Verbots trotzdem die Versteigerung, kann dem mit der sogenannten Drittwiderspruchsklage begegnet werden.

Das Scheidungsverfahren - häufige Fragen:

Wie läuft das Scheidungsverfahren ab? Bei Zerrüttung der Ehe - üblicherweise nach Ablauf des Trennungsjahres - kann mit anwaltlicher Hilfe ein Antrag auf Ehescheidung bei Gericht eingereicht werden. Es reicht, wenn einer der Ehepartner im Verfahren anwaltlich vertreten ist. Dieser Antrag wird dem getrennt lebenden Ehegatten zur Stellungnahme vom Gericht zugestellt. Gleichzeitig müssen beide Ehepartner dem Gericht Fragebögen zum Versorgungsausgleich vorlegen. Mit der Ehescheidung wird regelmäßig auch über den Versorgungsausgleich der während der Ehe erworbenen Anrechte (z.B. aus gesetzlicher Rentenversicherung, betrrieblicher Altersvorsorge etc.) beider Parteien entschieden. Wenn alle Anwartschaften ermittelt sind, findet ein mündlicher Verhandlungstermin statt, in dem beide Ehepartner persönlich angehört werden. Danach kann die Ehescheidung mit dem Versorgungsausgleich vom Gericht ausgesprochen werden.

Wie lange dauert es? Die Dauer des Verfahrens hängt davon ab, wie schnell alle Auskünfte der Versorgungsträger zum Versorgungsausgleich dem Gericht vorliegen. Gibt es keine Korrekturen oder Nachfragen wegen ungeklärter Zeiten, ist überlicherweise von einer Verfahrensdauer von einem halben Jahr auszugehen.

Wieviel kostet es? Die Gerichts- und Rechtsanwaltskosten für ein Scheidungsverfahren hängen vom festgesetzten Verfahrenswert ab. Dieser setzt sich zusammen aus dem Verfahrenswert für das Ehescheidungsverfahren (üblicherweise das dreifache Monatseinkommen beider Parteien) und dem Versorgungsausgleich (mindestens 1.000,00 Euro). Bei einem Verfahrenswert von z.B. 10.000,00 Euro entstehen Gerichtskosten von 482,00 Euro und Rechtsanwaltsgebühren von 1.683,85 Euro brutto pro Rechtsanwalt. Ist ein Mandant aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage, diese Kosten zu tragen, kann Verfahrenskostenhilfe beantragt werden.

 

 

 

Die Scheidung des Unternehmers

"Die Firma gehört auch mir" - so oder ähnlich könnte bei einer Trennung die Feststellung eines Ehepartners lauten, obwohl der andere Ehegatte Inhaber des Unternehmens ist. Haben die Ehegatten keine ehevertragliche Regelung getroffen und ist der Zugewinnausgleich aus Anlaß der Scheidung durchzuführen, erstreckt sich der Anspruch des ausgleichsberechtigten Partners auch auf den Wert des Unternehmens. Das kann fatale Folgen haben, die durchaus vermeidbar sind. Vor der Heirat - oder auch bei bestehender Ehe - sind Vereinbarungen möglich, nach denen bei der Berechnung des Zugewinns der Wert von Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen ausgeklammert wird. Ist diese Möglichkeit "verpasst" worden und der Streit in vollem Gange, hilft unter Umständen nur noch der Versuch, mit dem anderen Partner über einvernehmliche Lösungen zu verhandeln. Die Gestaltungsmöglichkeiten bei Scheidungsverträgen sind vielfältig. Der sach- und fachkundige anwaltliche Berater wird in einem solchen Fall mit dem betroffenen Unternehmer/der Unternehmerin Lösungswege finden, bei denen auch unterhaltsrechtliche Gesichtspunkte und Fragen der Altersversorgung bzw. des Versorgungsausgleichs berücksichtigt werden.

Mutter muss ins Heim!

Nicht selten löst dies bei den Kindern Panik aus, weil die Heimkosten sehr hoch sind und das Einkommen und Vermögen der alten Menschen oft nicht reicht, diese zu bezahlen. Die Kinder sind dann grundsätzlich in der Pflicht, für die ungedeckten Kosten aufzukommen.

Den Kindern müssen von ihrem Einkommen mindestens 1.800,00 EUR verbleiben, der sogenannte Selbstbehalt. Dies gilt auch, wenn das Kind unverheiratet mit einer Lebensgefährtin zusammenlebt, wie der BGH am 09.03.2016 entschieden hat (Aktenzeichen XII ZB 693/14). Die Erhöhung des Selbstbehaltes auf 3.240,00EUR, der für Ehegatten gilt, kann nicht in Anspruch genommen werden. Wenn die Lebensgefährten allerdings ein Kind haben, wird bei der Ermittlung des verbleibenden Einkommens der Kindesunterhalt und ggf. der für die Lebensgefährtin zu zahlende Betreuungsunterhalt vorweg abgezogen.

Wenn Sozialversicherungsträger stellvertretend für die betagten Eltern Unterhalt fordern, ist anwaltliche Hilfe unerlässlich. Nur so ist sichergestellt, dass alle Abzugsposten bei der Berechnung des Einkommens berücksichtigt werden und verhindert wird, dass auf das ersparte Vermögen oder das Haus der Kinder zugegriffen wird.

 

 

Wenn Vertrauen missbraucht wird

Um z.B. im Fall einer Demenz handlungsfähig zu bleiben, erteilen viele vorsorglich Vollmachten an Dritte. Was passiert aber, wenn das Vertrauen in denjenigen, der aufgrund der Vollmacht für mich handeln soll, in die eigene Tasche wirtschaftet und mein Vertrauen missbraucht wird. Bereits bei Erstellung der Vollmacht gibt es Möglichkeiten, das Missbrauchsrisiko zu minimieren, z.B. durch die Benennung eines Kontrollbetreuers oder die exakte Regelung der Pflichten des Bevollmächtigten. Wenn die Vollmacht aber schon in der Welt ist, sollte diese zunächst - sofern möglich - widerrufen werden. Der Bevollmächtigte ist verpflichtet, über seine Geschäfte Auskunft zu erteilen und Rechenschaft abzulegen. Oft behauptet der Bevollmächtigte in Missbrauchsfällen, dass ihm das Geld geschenkt worden sei. Das muss aber von ihm detailliert dargelegt und bewiesen werden. Dies wird ihm in der Regel, insbesondere bei fachkundiger anwaltlicher Beratung, nicht gelingen. Der Vollmachtgeber ist gegen Missbrauch nicht schutzlos gestellt, vorbeugende Maßnahmen bei Erstellung der Vollmacht oder Rückforderungen im Falle des Missbrauchs sind möglich, der Gang zum Anwalt erspart hier viel Ärger.

Ehe gescheitert - Vermögen adé?

Es ist eine Horrorvorstellung für alle, die sich vom Partner trennen und die Folgen nicht vertraglich geregelt haben: Um das Vermögen wird gestritten, bis ein Teil davon durch Prozesse aufgezehrt ist. Einem solchen Szenario kann entgegengewirkt werden. In erster Linie kommt hier schon vor der Heirat der Abschluss eines Ehevertrages in Betracht, bei dem entweder Gütertrennung oder die sogenannte modifizierte Zugewinngemeinschaft vereinbart wird. Von welcher Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, muss jeweils für den Einzelfall entschieden werden. Ist die Möglichkeit des Ehevertrages "verpasst" worden, bleibt nur eine wirtschaftlich vernünftige Auseinandersetzung des Vermögens in einem Scheidungsfolgenvertrag. Dort können auch Unterhaltsfragen und Fragen der Altersversorgung/des Versorgungsausgleichs kombiniert werden. Auf diese Weise können langwierige, teure und nervenaufreibende Gerichtsverfahren vermieden werden. Wegen der Vielschichtigkeit der zu beachtenden Fragen empfiehlt sich die Beratung durch spezialisierte Anwälte.

Wer trägt die Kosten für die Krankenversicherung des Kindes?

Kinder sind bei gesetzlich versicherten Eltern in der Familienversicherung mitversichert. Bei beamteten oder selbständigen Eltern gilt dies nicht. Der barunterhaltspflichtige Elternteil hat grundsätzlich die Kosten für die Krankenversicherung des Kindes zu übernehmen. Dabei handelt es sich um einen Teil des Elementarbedarfs und nicht um Mehr- oder Sonderbedarf, den beide Eltern nach dem Verhältnis zu tragen hätten. Die Prämien für die private Krankenversicherung sind nicht unerheblich. Wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil Beamter und damit beihilfeberechtigt ist, gilt dies auch für das Kind. Über die private Krankenversicherung muss dann nur ein Teil abgedeckt werden. Der betreuende Elternteil muss sich dann auf diesen preiswerteren Weg verweisen lassen. Dies hat das OLG Köln in einem Beschluss vom 20.02.2015 (4 UF 168/14) entschieden.

Elterliche Sorge - wer entscheidet was?

Bei Trennung und Scheidung bleibt es grundsätzlich bei der gemeinsamen elterlichen Sorge. Der Elternteil, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält, ist befugt, die Angelegenheiten des täglichen Lebens zu entscheiden. Hierzu gehören z.B. der gewöhnliche Ablauf des Schullebens und Alltags, die Teilnahme an Ausflügen sowie die übliche medizinische Versorgung einschließlich der routinemäßigen Vorsorgeuntersuchungen.

Wichtige Entscheidungen sind gemeinsam zu treffen. Hierzu zählen u.a. größere Operationen, die Wahl der Schule und Schulform, Kontoeröffnungen, Ausweisangelegenheiten, Urlaub mit gesundheitlichen Risiken, in exotischen Ländern oder Krisengebieten, längere Auslandsaufenthalte im Rahmen eines Schüleraustauschs und die Wahl einer Ausbildungsstelle. Als wichtige Entscheidung gilt auch ein geplanter Wohnortwechsel des Elternteils, bei dem die Kinder leben. Kommt keine Einigung über eine wichtige  Angelegenheit zustande, kann jeder Elternteil beim Familiengericht beantragen, dass die Entscheidung in dieser Sache ihm alleine übertragen wird. Bei Eilbedürftigkeit kann hierzu auch der Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt werden. Entscheidungskriterium ist das Kindeswohl.

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