Berechnungsstichtag für den Zugewinnausgleich ist die Zustellung des Scheidungsantrages. Daran ändert auch ein mehrjähriges Ruhen des Scheidungsverfahrens grundsätzlich nichts. Dies hat das OLG Brandenburg mit Beschluss vom 18.02.2021 entschieden. Nur dann, wenn besondere Umstände eine Abweichung vom gesetzlichen Stichtagsprinzip rechtfertigen, ist möglicherweise an eine anderweitige Festsetzung des Stichtags zu denken. Ein besonderer Ausnahmefall ist etwa dann anzunehmen, wenn Eheleute nach Zustellung des Scheidungsantrages wieder zusammen leben. und das Scheidungsverfahren aus den Augen verloren haben. Dann kann das Vertrauen auf eine weitere Teilhabe an gemeinsam aufgebautem Vermögen schützenswert sein. Alle Fragen rund um den Zugewinnausgleich sind kompliziert. Die frühzeitige Beratung durch spezialisierte Anwälte ist zu empfehlen