Sind Ehegatten gemeinschaftlich Eigentümer einer Immobilie, kommt ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung des Ehegatten in Betracht, der das Haus verlassen hat. Solange die Ehe noch nicht geschieden ist, besteht ein solcher Anspruch dann, wenn die Zahlung der Billigkeit entspricht. Nach Scheidung der Ehe besteht die Zahlungsverpflichtung grundsätzlich uneingeschränkt. Sie orientiert sich an dem objektiven Mietwert. In beiden Fällen ist aber wichtig, dass ein ausdrückliches Zahlungsverlangen gestellt wird. Andernfalls ist der anspruchstellende Ehegatte daran gehindert, Nachforderungen für die Vergangenheit geltend zu machen.
Für die gerichtliche Durchsetzung der Ansprüche ist sowohl für die Zeit bis zur Scheidung als auch nach Rechtskraft der Scheidung das Familiengericht zuständig.