Divolex Scheidungsanwälte

Richtiger Zeitpunkt für Trennung, Vermögensauseinandersetzung und Einleitung des Ehescheidungsverfahrens

Eine Trennung erfolgt meist aus emotionalen Gründen. Dabei werden die wirtschaftlichen Konsequenzen nicht bedacht. Trennt man sich z.B. noch im alten Jahr, muss im neuen Jahr eine getrennte Steuerveranlagung erfolgen und man kommt nicht mehr in den Genuss des Ehegattensplittings. Hat das Ehepaar aber zumindest einen Tag im Jahr noch zusammen gelebt, kann eine gemeinsame Steuerveranlagung stattfinden.

Bei der Auseinandersetzung hinsichtlich gemeinsamen Immobilieneigentums ist zu beachten, dass keine Spekulationssteuer anfällt, wenn der Ehegatte die Immobilie im Jahr der Veräußerung und den beiden Jahren davor selbst bewohnt hat. 

Häufig haben Eheleute auch private Kapitallebensversicherungen mit Rentenwahlrecht. Ist ein solches Rentenwahlrecht vor Beginn des Ehescheidungsverfahrens ausgeübt, so fällt das Rentenanrecht in den Versorgungsausgleich. Umgekehrt gilt für eine Lebensversicherung auf Rentenbasis mit Kapitalwahlrecht, dass sie in den Versorgungsausgleich fällt, sofern nicht vor Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages das Kapitalwahlrecht ausgeübt wird (dann fällt dieses Anrecht in den Zugewinnausgleich). Hier kann eine Ausübung eines Wahlrechtes vor Einreichung des Ehescheidungsverfahrens eine wichtige Weichenstellung sein.

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