"Die Firma gehört auch mir" - so oder ähnlich könnte bei einer Trennung die Feststellung eines Ehepartners lauten, obwohl der andere Ehegatte Inhaber des Unternehmens ist. Haben die Ehegatten keine ehevertragliche Regelung getroffen und ist der Zugewinnausgleich aus Anlaß der Scheidung durchzuführen, erstreckt sich der Anspruch des ausgleichsberechtigten Partners auch auf den Wert des Unternehmens. Das kann fatale Folgen haben, die durchaus vermeidbar sind. Vor der Heirat - oder auch bei bestehender Ehe - sind Vereinbarungen möglich, nach denen bei der Berechnung des Zugewinns der Wert von Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen ausgeklammert wird. Ist diese Möglichkeit "verpasst" worden und der Streit in vollem Gange, hilft unter Umständen nur noch der Versuch, mit dem anderen Partner über einvernehmliche Lösungen zu verhandeln. Die Gestaltungsmöglichkeiten bei Scheidungsverträgen sind vielfältig. Der sach- und fachkundige anwaltliche Berater wird in einem solchen Fall mit dem betroffenen Unternehmer/der Unternehmerin Lösungswege finden, bei denen auch unterhaltsrechtliche Gesichtspunkte und Fragen der Altersversorgung bzw. des Versorgungsausgleichs berücksichtigt werden.