Divolex Scheidungsanwälte

Mutter muss ins Heim!

Nicht selten löst dies bei den Kindern Panik aus, weil die Heimkosten sehr hoch sind und das Einkommen und Vermögen der alten Menschen oft nicht reicht, diese zu bezahlen. Die Kinder sind dann grundsätzlich in der Pflicht, für die ungedeckten Kosten aufzukommen.

Den Kindern müssen von ihrem Einkommen mindestens 1.800,00 EUR verbleiben, der sogenannte Selbstbehalt. Dies gilt auch, wenn das Kind unverheiratet mit einer Lebensgefährtin zusammenlebt, wie der BGH am 09.03.2016 entschieden hat (Aktenzeichen XII ZB 693/14). Die Erhöhung des Selbstbehaltes auf 3.240,00EUR, der für Ehegatten gilt, kann nicht in Anspruch genommen werden. Wenn die Lebensgefährten allerdings ein Kind haben, wird bei der Ermittlung des verbleibenden Einkommens der Kindesunterhalt und ggf. der für die Lebensgefährtin zu zahlende Betreuungsunterhalt vorweg abgezogen.

Wenn Sozialversicherungsträger stellvertretend für die betagten Eltern Unterhalt fordern, ist anwaltliche Hilfe unerlässlich. Nur so ist sichergestellt, dass alle Abzugsposten bei der Berechnung des Einkommens berücksichtigt werden und verhindert wird, dass auf das ersparte Vermögen oder das Haus der Kinder zugegriffen wird.

 

 

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