Eltern schenken häufig Kindern und Schwiegerkindern größere Geldbeträge. Scheitert die Ehe, gibt es zuweilen Streit darüber, wie güterrechtlich mit solchen Zuwendungen umzugehen ist. Ist das Geld für gemeinsame Anschaffungen der Eheleute gedacht, spricht der erste Anschein dafür, dass beide beschenkt werden sollen. Das Gleiche gilt, wenn das Geld auf ein gemeinsames Konto der Kinder überwiesen wird. Konsequenz ist in beiden Fällen, dass für die Berechnung von Zugewinnausgleichsansprüchen die Schenkung bei beiden Ehegatten zu je 1/2 dem Anfangsvermögen zugerechnet wird und so dem Kind der zuwendenden Eltern keine Vorteile bringt. Dem Kind steht allerdings der Beweis offen, dass die Zuwendung nur ihn begünstigen sollte. Begründet werden kann dies etwa damit, dass Geschwister in gleicher Höhe beschenkt wurden. Wie genau in Fällen dieser Art zu verfahren ist, sollte durch ein Beratungsgespräch bei einem spezialisierten Rechtsanwalt geklärt werden.