Immer wieder kommt es vor, dass während eines laufenden Scheidungsverfahrens ein Ehegatte verstirbt. In einem solchen Fall stellen sich verschiedene Fragen zum Verfahren selbst und zu den Folgen.
- Mit dem Tod eines der beiden Ehegatten gilt das Verfahren als in der Hauptsache erledigt. Es findet auch kein Versorgungsaugleich mehr statt. Etwaige Verbundverfahren (z.B. Zugewinnausgleich) können allerdings von den Erben oder gegen die Erben isoliert durchgeführt werden.
- Der überlebende Ehegatte verliert sein Erb- und Pflichtteilsrecht, wenn zum Zeitpunkt des Todes des anderen Ehegatten die Voraussetzungen für die Scheidung gegeben waren und der verstorbene Ehegatte die Scheidung selbst beantragt oder ihr zugestimmt hatte. Die Voraussetzungen für die Scheidung haben dann vorgelegen, wenn das Trennungsjahr abgelaufen war und der andere Ehegatte dem Scheidungsantrag zugestimmt hat. Bei einer sogenannten streitigen Scheidung, bei dem sich ein Ehegatte der Scheidung widersetzt, muss das Gericht das Scheitern der Ehe konkret feststellen. Dies kann dazu führen, dass etwa im Erbscheinsverfahren oder aber im Klageverfahren auf Feststellung des Erbrechts indirekt eine Fortsetzung des Scheidungsverfahrens stattfindet.
Haben die Ehegatten sich wechselseitig testamentarisch zu Erben eingesetzt oder einen Erbvertrag geschlossen, verliert beides bei Vorliegen der o.g. Voraussetzungen seine Wirkung. Ist der überlebende Ehegatte unterhaltsberechtigt gewesen, richtet sich sein Anspruch nun gegen die Erben, ist allerdings auf einen fiktiven Pflichtteilsanspruch begrenzt.