Divolex Scheidungsanwälte

Die gescheiterte Ehe - ein Steuersparmodell?

Ehen scheitern und werden geschieden. Die finanziellen Folgen können höchst unerfreulich sein, vor allem dann, wenn sie sich nicht wenigestens steuerlich "entschärfen" lassen. Ehegattenunterhalt kann der Zahlungspflichtige bis zur Höhe von jährlich 13.805,00 EUR als Sonderausgaben steuerlich geltend machen, wenn der Unterhaltsempfänger dem - gegen Freistellung von den Nachteilen - zustimmt. Zugewinnausgleichszahlungen bleiben beim Verpflichteten und Berechtigten steuerlich neutral.

Es sind nun Konstellationen denkbar, bei denen ein Ehegatte mit seiner selbständigen Tätigkeit hohe Verluste erleidet, während der andere erhebliche positive Einkünfte zu verzeichnen hat. In einer funktionierenden Ehe werden sich die Ehegatten den Verlust steuerlich gerne nutzbar machen. Scheitert die Ehe, wird der beruflich weniger erfolgreiche Ehegatte nicht so ohne Weiteres dem anderen den Verlust für steuerliche Zwecke "überlassen", auch wenn die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung vorliegen. Dazu ist allerdings der "verlustreiche" Ehegatte familienrechtlich verpflichtet. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) bereits in einer Entscheidung vom 18.11.2009 (XII ZR 173/06) festgestellt und gilt selbst dann, wenn die Verluste in spätere Jahre vorgetragen und dann noch genutzt werden könnten.

Eine Beteiligung an der Steuererstattung, die sich aus der Berücksichtigung des Verlustes ergibt, kann  nur verlangt werden, wenn dies zwischen den Ehegatten vereinbart ist. Weigert sich der Ehegatte, der die Verluste erwirtschaftet hat, der Zusammenveranlagung zuzustimmen, weil er von der Steuererstattung nichts erhält, und beantragt er die getrennte Veranlagung, macht er sich schadensersatzpflichtig.

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