Divolex Scheidungsanwälte

Ganztagstätigkeit bei Betreuung eines 5-jährigen Kindes?

Leben Ehegatten getrennt und betreut einer von ihnen gemeinsame minderjährige Kinder, gibt es häufig Streit über die Höhe des Ehegattenunterhaltes. Dabei spielt eine erhebliche Rolle, ob neben der Kinderbetreuung noch eine Erwerbstätigkeit ausgeübt werden muss. Grundsätzlich ist der betreuende Ehegatte jedenfalls nach Ablauf des Trennungsjahres verpflichtet, seinen Unterhaltsbedarf selbst zu decken. Dabei sind aber die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in einem Beschluss vom 17.12.2013 (II-1 UF 180/13) entschieden, dass die betreuende Mutter bei Versorgung eines 5-jährigen Kindes mit einer Wochenarbeitszeit von 25 Stunden ihre Erwerbsobliegenheit erfülle. Im Interesse einer gleichmäßigen Lastenverteilung zwischen den Eltern müsse der betreuende Elternteil nicht die gesamte Zeit, in der sich das Kind in der Betreuung befindet, für eine Erwerbstätigkeit ausnutzen. Es sei viel mehr zu berücksichtigen, dass morgens und am späten Nachmittag sowie abends weitere Betreuungsleistungen erbracht würden. Ein 5-jähriges Kind benötige nach dem Kindergarten weitere Betreuung. Der Mutter sei zuzugestehen, dass sie diese persönlich übernehme. Auch während der Fremdbetreuung müsse die Mutter Spielräume für Arztbesuche, Behördengänge, Einkäufe und Hausarbeiten haben.

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