Hat ein Ehegatte einen größeren Vermögenszuwachs als der andere in der Ehezeit erwirtschaftet, ist auf Verlangen ein Zugewinnausgleich durchzuführen. Berechnet wird der Zuwachs vom Zeitpunkt der Eheschließung bis zur Zustellung des Scheidungsantrages. Modifizierte Berechnungen sind anzustellen, wenn ein Ehegatte (oder beide) im Wege der Schenkung oder durch Erbschaft Vermögen erworben haben.
Leben die Ehegatten eine längere Zeit getrennt, bevor der Scheidungsantrag gestellt wird, und hat ein Ehegatte im Zeitraum zwischen der Trennung und der Zustellung des Scheidungsantrags erhebliche Vermögenswerte erworben, stellt sich die Frage, ob auch solche Vermögensmehrungen auszugleichen sind. Der Bundesgerichtshof (BGH) bejaht dies erneut in seiner jüngsten Entscheidung vom 09.10.2013 (XII ZR 125/12). Allein eine lange Trennung rechtfertige keinen Ausschluss oder eine andere Berechnung des Zugewinnausgleichs. Jeder Ehegatte hat es in der Hand, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen (z.B. Ablauf des Trennungsjahres) den Scheidungsantrag bei Gericht einzureichen und so den Berechnungsstichtag zu bestimmen. Außerdem könne, sobald die Ehegatten drei Jahre getrennt leben, Antrag auf vorzeitigen Zugewinnausgleich gestellt werden.
Entschließen sich also Ehegatten, dauerhaft getrennt zu leben, ohne geschieden zu werden, empfiehlt es sich, zur Vermeidung unbilliger Ergebnisse möglichst ehevertragliche Regelungen zu treffen. Auf diese Weise kann der Zugewinnausgleich etwa auf den Zeitraum von der Eheschließung bis zur Trennung begrenzt werden.