Schließt ein Ehegatte einen Energieversorgungsvertrag für die gemeinsame eheliche Wohnung ab, handelt es sich um ein sogenanntes Bedarfsdeckungsgeschäft im Sinne von § 1357 Abs. 1 BGB ("Schlüsselgewalt"). Dies bedeutet, dass der andere Ehegatte automatisch mitverpflichtet wird. Trennen sich die Ehegatten, ist damit die Mitverpflichtung nicht automatisch beendet. Dies entschied der BGH in seinem Beschluss vom 24.04.2013 (XII ZR 159/12). Konsequenz dieser Entscheidung ist, dass sich der Ehegatte, der die Wohnung verlässt, um eine einvernehmliche Beendigung oder gemeinschaftliche Kündigung des Energieversorgungsvertrages bemühen muss.