Böse Zungen sagen, dass mit der Eheschließung der Euro nur noch 50 Cent wert sei. Das kann man glauben oder nicht; mehr als nur ein Fünkchen Wahrheit steckt in dieser Feststellung. Denn jeglicher Vermögenszuwachs, den die Ehegatten in der Ehe erwirtschaften, wird geteilt. Dabei wird vom Zeitpunkt der Heirat bis zur Zustellung des Scheidungsantrags gerechnet - Lottogewinne eingeschlossen. Dies mag man besonders dann als ungerecht empfinden, wenn die Ehegatten lange Zeit getrennt leben, bevor sich einer von ihnen entschließt, das gerichtliche Scheidungsverfahren einzuleiten. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat indes am 16.10.2013 (AZ XII ZB 277/12) entschieden, dass hier ganz formal vorzugehen sei. Entgegen den Feststellungen der Vorinstanz (OLG Düsseldorf) komme es nicht darauf an, ob der Vermögenszuwachs noch einen inneren Bezug zur Ehe habe. Wer sich also erst nach der Trennung vom Ehegatten zum Glücksspiel entschließt und nicht gerne teilt, sollte rechtzeitig vorher einen Scheidungsanwalt aufsuchen. Der Lottogewinn nach Zustellung des Scheidungsantrages wird nicht geteilt.