Divolex Scheidungsanwälte

Vergessene Anrechte im Versorgungsausgleich

Notwendiger Bestandteil des Scheidungsverfahrens ist der Versorgungsausgleich bei dem die von beiden Ehegatten in der Ehezeit erworbenen Versorgungs- u. Rentenanrechte ausgeglichen werden. Ausgleichsfähig sind Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung, betriebliche Altersversorgungen undprivate Rentenversicherungen. Jeder Ehegatte ist verpflichtet, dem Gericht und dem anderen Ehegatten seine einzelnen Versorgungsanrechte mit Nennung des Versicherungsträgers anzugeben. Nicht selten kommt es vor, dass ein Ehegatte absichtlich oder versehentlich die Mitteilung einzelner Versorgungen "vergisst". Dies kann fatale Folgen haben. Nach überwiegender Meinung in der Rechtsprechung (z.B. OLG Oldenburg, Beschluss vom 20.09.2012, Az: 14 UF 96/12)ist eine spätere Korrektur nicht mehr möglich. Allenfalls können Schadensersatzansprüche in Betracht kommen, die allerdings an äußerst strenge Voraussetzungen gebunden sind. Deshalb ist jedem beteiligten Ehegatten im Scheidungsverfahren dringend zu empfehlen, außerordentlich wachsam zu sein und die vom anderen Ehegatten erteilten Auskünfte im Versorgungsausgleich sorgfältig zu prüfen. Solange das Verfahren noch nicht beendet ist, sollte jedem Verdacht, dass einzelne Versorgungsanrechte nicht angegeben worden sind, nachgegangen werden.

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