Lebten die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, ist mit der Scheidung der Ehe ein Zugewinnausgleich zu zahlen, mit dem der während der Ehe erworbene Vermögenszuwachs ausgeglichen wird. Dies veranlasst vielfach Ehegatten, in der Phase der Trennung Vermögen beiseite zu schaffen, um keinen Zugewinnausgleich zahlen zu müssen. Der Gesetzgeber hat hierzu im September 2009 zum Schutz des ausgleichsberechtigten Ehegatten einen neuen Auskunftsanspruch eingeführt, mit dem zusätzlich Auskunft über das Vermögen am Trennungstag zu erteilen ist. Ferner kann der Ehegatte Auskunft über das Vermögen verlangen, soweit es für die Berechnung des Zugewinnausgleichsanspruches maßgeblich ist. Hierzu hat der BGH in seinem Beschluss vom 15.08.2012 (XII ZR 80/11) klargestellt, dass von dieser Auskunft auch solche vermögensbezogenen Vorgänge erfasst sind, die in der Zeit vor der Trennung liegen und die illoyale Vermögensminderungen darstellen können. Allerdings hat der Auskunftsberechtigte konkrete Tatsachen vorzutragen, die ein illoyales Handeln des Auskunftsverpflichteten nahelegen.