Der BGH hat mit seinem Beschluß vom 07.09.2011 (XII ZB 546/10) entschieden, daß der bei externer Teilung im Versorgungsausgleich zu zahlende Ausgleichswert ab Zustellung des Scheidungsantrags bis zur Rechtskraft der Entscheidung im Versorgungsausgleich verzinst werden müsse. Das im Rahmen des Versorgungsausgleichs bei Ehescheidung für den Ausgleichsberechtigten begründete Anrecht nehme grundsätzlich ab dem Ende der Ehezeit (Zustellung des Scheidungsantrags) an der in seinem Versorgungssystem vorhandenen Entwicklung teil. Die Wertentwicklung des zu übertragenden Anteils dürfe weder dem ausgleichspflichtigen Ehegatten verbleiben noch dürfe sie dem Versorgungsträger zufallen. Die Höhe der Verzinsung ergebe sich grundsätzlich aus dem bei der Ermittlung des Ausgleichswertes zu berücksichtigenden Rechnungszins.