Divolex Scheidungsanwälte

Ver­zin­sung Aus­gleichs­wert

Der BGH hat mit seinem Be­schluß vom 07.09.2011 (XII ZB 546/10) ent­schieden, daß der bei ex­terner Tei­lung im Ver­sor­gungs­aus­gleich zu zah­lende Aus­gleichs­wert ab Zu­stel­lung des Schei­dungs­an­trags bis zur Rechts­kraft der Ent­schei­dung im Ver­sor­gungs­aus­gleich ver­zinst werden müsse. Das im Rahmen des Ver­sor­gungs­aus­gleichs bei Ehe­schei­dung für den Aus­gleichs­be­rech­tigten be­grün­dete An­recht nehme grund­sätz­lich ab dem Ende der Ehe­zeit (Zu­stel­lung des Schei­dungs­an­trags) an der in seinem Ver­sor­gungs­system vor­han­denen Ent­wick­lung teil. Die Wert­ent­wick­lung des zu über­tra­genden An­teils dürfe weder dem aus­gleichs­pflich­tigen Ehe­gatten ver­bleiben noch dürfe sie dem Ver­sor­gungs­träger zu­fallen. Die Höhe der Ver­zin­sung er­gebe sich grund­sätz­lich aus dem bei der Er­mitt­lung des Aus­gleichs­wertes zu be­rück­sich­ti­genden Rech­nungs­zins.

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