Das Oberlandesgericht Celle hat in seinem Beschluß vom 06.10.2011 (10 WF 300/11) ausgeführt, daß unter bestimmten Voraussetzungen auch während des freiwilligen sozialen Jahres Unterhalt verlangt werden könne. Ein freiwilliges soziales Jahr müsse im Rahmen einer Gesamtausbildung zu einem Beruf auch dann als ein angemessener Ausbildungsabschnitt angesehen werden, wenn bei Beginn noch nicht feststehe, ob die Ausbildung später tatsächlich in einen sozialen Beruf münden und das freiwillige soziale Jahr sich damit konkret auszahlen werde. Das Jahr könne schon deshalb als angemessener Ausbildungsabschnitt angesehen werden, weil es geeignet sei, die Bildungsfähigkeit Jugendlicher zu fördern und Ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt nach Abschluß ihrer Ausbildung zu verbessern. Hinzu komme, dass die pädagogisch begleitete praktische Tätigkeit in einer sozialen Einrichtung auch geeignet sei, den Jugendlichen Klarheit darüber zu verschaffen, ob sie sich für den sozialen Beruf eignen. Das freiwillige soziale Jahr stelle sich damit auch als Orientierungsphase dar.