Divolex Scheidungsanwälte

Voll­jäh­ri­gen­un­ter­halt

Das Ober­lan­des­ge­richt Celle hat in seinem Be­schluß vom 06.10.2011 (10 WF 300/11) aus­ge­führt, daß unter be­stimmten Vor­aus­set­zungen auch wäh­rend des frei­wil­ligen so­zialen Jahres Un­ter­halt ver­langt werden könne. Ein frei­wil­liges so­ziales Jahr müsse im Rahmen einer Ge­samt­aus­bil­dung zu einem Beruf auch dann als ein an­ge­mes­sener Aus­bil­dungs­ab­schnitt an­ge­sehen werden, wenn bei Be­ginn noch nicht fest­stehe, ob die Aus­bil­dung später tat­säch­lich in einen so­zialen Beruf münden und das frei­wil­lige so­ziale Jahr sich damit kon­kret aus­zahlen werde. Das Jahr könne schon des­halb als an­ge­mes­sener Aus­bil­dungs­ab­schnitt an­ge­sehen werden, weil es ge­eignet sei, die Bil­dungs­fä­hig­keit Ju­gend­li­cher zu för­dern und Ihre Chancen auf dem Ar­beits­markt nach Ab­schluß ihrer Aus­bil­dung zu ver­bes­sern. Hinzu komme, dass die päd­ago­gisch be­glei­tete prak­ti­sche Tä­tig­keit in einer so­zialen Ein­rich­tung auch ge­eignet sei, den Ju­gend­li­chen Klar­heit dar­über zu ver­schaffen, ob sie sich für den so­zialen Beruf eignen. Das frei­wil­lige so­ziale Jahr stelle sich damit auch als Ori­en­tie­rungs­phase dar.

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