Divolex Scheidungsanwälte

Schön­heits­ope­ra­tionen

Der Bun­des­ge­richtshof ( BGH )  be­fasst sich in seinem Ur­teil vom 18.01.2012 (XII ZR 178/09) u.a. mit der Frage, ob – die Leis­tungs­fä­hig­keit des Ehe­mannes vor­aus­ge­setzt – die Ehe­frau die Kosten künf­tiger Schön­heits­ope­ra­tionen als Son­der­be­darf ver­langen kann. Bevor der BGH diese Frage be­ant­wortet, führt er aus, daß die Kosten des Zi­ga­ret­ten­kon­sums mit Recht ver­langt werden, weil diese Po­si­tion „dem ehe­li­chen Le­bens­be­darf“ ent­spreche. Der Ein­wand des Ehe­mannes, eine Fi­nan­zie­rung des Ta­b­ak­kon­sums sei mit einem Al­kohol- oder Dro­gen­miss­brauch ver­gleichbar, ent­behre einer Grund­lage. So­dann knüpft der BGH an diese Fest­stel­lungen an und führt aus, daß die kos­me­ti­schen Ope­ra­tionen „auf­grund al­ters­be­dingter Er­schei­nun­gen“, welche zwangs­läufig auf­treten, not­wendig werden.

Diese Fest­stel­lung macht Sinn, wenn man sich wie der BGH auf den Stand­punkt stellt, daß die Kosten des Zi­ga­ret­ten­kon­sums ehe­prä­gend sind und vom Un­ter­halts­pflich­tigen be­zahlt werden müssen. Wer sich von der BGH-Ent­schei­dung an­ge­spro­chen fühlt, sollte be­achten: Die Kosten künf­tiger kos­me­ti­scher Ope­ra­tionen (im ent­schie­denen Fall 1.800,00 Euro pro Jahr) müssen als so­ge­nannter Son­der­be­darf für jeden Ein­zel­fall – aufs Neue – gel­tend ge­macht werden.

Im  Zu­sam­men­hang mit dieser BGH-Ent­schei­dung wird völlig zu Recht die Frage ge­stellt (Kath-Zur­horst, Forum Fa­mi­li­en­recht 2012, 248, 249), ob der BGH nicht künftig bei der Un­ter­halts­be­mes­sung eine Sät­ti­gungs­grenze ein­führen solle, da­mit  zu­min­dest die Kosten für das Fettab­saugen ent­fallen.

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