Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 11.05.2005, AZ XII ZR 211/02) kann jeder Arbeitnehmer grundsätzlich 4% seines Bruttoeinkommens für zusätzliche Altersvorsorge ausgeben und um diesen Betrag sein unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen mindern (Selbständige: Abzugsfähigkeit für die gesamte Altersvorsorge 24% der Bruttoeinkünfte). Hiervon macht der BGH nun mit Urteil vom 30.01.2013 (XII ZR 158/10) eine Ausnahme: Solange das Existenzminimum/der Mindestunterhalt des minderjährigen Kindes nicht gesichert ist, ist der gesteigert Unterhaltspflichtige nicht berechtigt, Kosten für eine zusätzliche Alters- und Krankenversicherung dem Kindesunterhalt entgegenzuhalten. Nach Ansicht des BGH ist im Rahmen einer zutreffenden Interessenabwägung die Sicherstellung des Mindestunterhaltes des minderjährigen Kindes höher zu gewichten als der Wunsch des Unterhaltspflichtigen nach zusätzlicher Altersvorsorge und Krankenzusatzversicherung. Eine bereits begonnene zusätzliche Altersvorsorge könne, so der BGH, ohne weiteres ruhend gestellt werden und wieder aufgenommen werden, sobald die gesteigerte Unterhaltspflicht entfällt.