Notwendiger Bestandteil eines jeden Scheidungsverfahrens ist der Versorgungsausgleich, dessen Bedeutung oft unterschätzt wird. Während der Ausgleich der Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichsweise „einfach“, nämlich durch Umbuchung erfolgt, tun sich bei betrieblichen Zusatzversorgungen oder privaten Rentenversicherungen häufig Probleme auf.
Hat ein Ehegatte Anspruch auf betriebliche Altersversorgung und ist die Anwartschaft unverfallbar, wird sie in den Versorgungsausgleich einbezogen. Nicht selten haben Ehegatten (z.B. Führungskräfte der Wirtschaft oder Bankangehörige) Mehrfachversorgungen. Nach den bis 31. August 2oo9 geltenden Rechten mussten zum Ausgleich dieser Anwartschaften häufig erhebliche Zahlungen geleistet werden, soweit sich die Anwartschaften nicht öffentlich-rechtlich, das heißt durch Umbuchung in der gesetzlichen Rentenversicherung, regeln ließen. Das am o1. September 2oo9 in Kraft getretene Versorgungsausgleichsgesetz bringt hier eine ganz erhebliche Verbesserung. Künftig werden die Anrechte der Ehegatten möglichst im jeweiligen Versorgungssystem intern ausgeglichen. Die Vereinbarung von wirtschaftlich sinnvollen Regelungen ist erheblich einfacher geworden. Versorgungsausgleichsrechtliche Fragen lassen sich mit güterrechtlichen und unterhaltsrechtlichen Vereinbarungen sinnvoll kombinieren. Hier besteht erheblicher Beratungsbedarf.
Bezieht ein Ehegatte bei Ausspruch der Scheidung Rente oder Pension, können die Folgen unterschiedlich sein. Der Rentner muß eine Kürzung seiner Rentenbezüge auch dann bereits hinnehmen, wenn die geschiedene Ehefrau noch keine Versorgungsbezüge erhält. Eine Ausnahme gilt dann, wenn noch Unterhalt geschuldet wird.
Bei pensionierten Landes- und Kommunalbeamten ist die Situation eine andere. Da mit der Föderalismusreform die Gesetzgebungskompetenz für Besoldungs- und Versorgungsfragen den Ländern übertragen wurde und Neuregelungen zur Kürzung der Versorgungen nach Durchführung des Versorgungsausgleichs fehlen, gilt § 57 BeamtVG in der Fassung vom 31. August 2oo9 weiter: Die laufende Versorgung des Beamten wird erst gekürzt, wenn der aus dem Versorgungsausgleich Berechtigte Rente bezieht.