Zwei verschiedene Regelungssysteme, aber ein Gedanke: Die in der Ehe geschaffenen Vermögenswerte und Versorgungsanrechte sollen zwischen den Ehegatten fair ausgeglichen werden. Wenn nicht durch einen Ehevertrag etwas anderes vereinbart ist (z.B. Gütertrennung), gilt der Grundsatz der hälftigen Teilhabe. Allerdings erfolgt der Ausgleich beim Zugewinn - und beim Versorgungsausgleich nach unterschiedlichen Regeln. Dabei kann es im Einzelfall zu unerwünschten Ergebnissen kommen, wenn etwa zwei Beamte beteiligt sind und das Familiengericht (was es mangels anderer Bestimmung tun muss!) beiden Beteiligten Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet. Durch vertragliche Vereinbarung kann eine solche Folge, etwa über den Zugewinnausgleich, vermieden werden. Fachkundige Beratung ist bei dieser komplizierten Materie dringend anzuraten. Denn wird eine gerichtliche Entscheidung erst rechtskräftig, lässt sich das Ergebnis kaum noch korrigieren.